Was die Richtlinie verlangt
Die Richtlinien des GKV-Spitzenverbands nach § 53b SGB XI regeln nicht nur die Erstqualifizierung von Betreuungskräften mit 160 Stunden, sondern auch die laufende Fortbildung. Betreuungskräfte müssen jährlich an einer mindestens zweitägigen Fortbildung teilnehmen – das sind 16 Unterrichtsstunden. Ziel ist, das Wissen aktuell zu halten und die eigene Praxis zu reflektieren.
Verantwortlich für die Einhaltung ist die Einrichtung, die die Kraft einsetzt. Sie muss die Fortbildung ermöglichen und gegenüber Prüfinstanzen nachweisen können. Für Kräfte in anerkannten Angeboten nach § 45a gelten zusätzlich oder stattdessen die Fortbildungsvorgaben des jeweiligen Landesrechts – die Stundenzahl kann dort abweichen.
Wie gezählt wird
Jahr
Die Richtlinie spricht von „jährlich“. Die meisten Dienste rechnen nach Kalenderjahr. Wichtig ist, dass Sie eine Zählweise festlegen und einheitlich anwenden – sonst entstehen Lücken, wenn eine Kraft im Sommer eingestellt wird.
Unterrichtsstunde
Üblich sind 45 Minuten je Unterrichtseinheit. Legt Ihre Aufsicht 60 Minuten zugrunde, klären Sie das vorher.
Neue Kräfte
Halten Sie das Datum, an dem eine Kraft die Qualifizierung abgeschlossen hat, in der Personalakte fest, und klären Sie mit Ihrer Aufsicht, ab welchem Jahr die Fortbildungspflicht für neue Kräfte gezählt wird. Dann gibt es später keine Diskussion über das erste Jahr.
Welche Themen sich eignen
Die Richtlinie gibt keinen festen Themenkatalog für die Fortbildung vor. Sinnvoll ist, was das Wissen aus der Qualifizierung vertieft oder aktualisiert und im Alltag der Kräfte vorkommt, zum Beispiel:
- Demenz: Verlauf, Kommunikation, herausforderndes Verhalten,
- Biografiearbeit und Aktivierung im häuslichen Umfeld,
- Erkennen von Notfällen und Verhalten bis zum Eintreffen von Hilfe,
- Hygiene, Essen und Trinken, Sturzrisiken im Alltag,
- Gewaltprävention und Schutz vor Vernachlässigung,
- Begleitung am Lebensende und Umgang mit Trauer,
- Datenschutz und Schweigepflicht,
- Selbstfürsorge und Abgrenzung.
Eine Mischung aus Pflichtthemen für alle und Wunschthemen je Kraft erhöht erfahrungsgemäß die Bereitschaft, die Fortbildung rechtzeitig zu machen.
Intern, extern, online
Die 16 Stunden müssen nicht an einem Stück und nicht bei einem einzigen Anbieter absolviert werden. Möglich sind interne Schulungen durch Ihre Fachkraft, externe Seminare und Online-Kurse – solange Thema, Umfang, Datum und Teilnahme dokumentiert sind.
Online-Fortbildungen haben für ambulante Dienste einen praktischen Vorteil: Kräfte können zwischen Einsätzen oder zu Hause lernen, niemand muss für zwei volle Tage aus dem Dienstplan genommen werden. Achten Sie darauf, dass der Anbieter die Lernzeit nachvollziehbar erfasst und eine Bescheinigung mit Umfang und Zeitraum ausstellt.
Wie Sie die Fortbildung nachweisen
Bei einer Prüfung wollen Medizinischer Dienst, Heimaufsicht oder die zuständige Landesstelle sehen, dass jede eingesetzte Betreuungskraft ihre Fortbildung absolviert hat. Bewährt hat sich:
- eine Fortbildungsübersicht je Jahr mit allen Kräften, Soll und Ist,
- die Bescheinigungen in der Personalakte, mit Thema, Umfang, Datum und Anbieter,
- bei internen Schulungen Teilnehmerliste und Inhalt, unterschrieben von der durchführenden Fachkraft,
- eine Erinnerung im Herbst an alle, die noch offen sind.
Wer sich auf die neue Qualitätsprüfung vorbereitet, findet die Fortbildungsnachweise dort als festen Prüfpunkt – mehr dazu in QPR 2026 für ambulante Dienste.
Ein einfacher Jahresplan
In unserem eigenen Betreuungsdienst hat sich ein fester Rhythmus bewährt, der ohne großen Aufwand funktioniert:
- Januar: Liste aller Betreuungskräfte mit Soll von 16 Stunden anlegen, Neueinstellungen des Vorjahres ergänzen.
- Erstes Quartal: Pflichtthemen festlegen und Zugänge oder Termine vergeben, damit niemand auf das Jahresende wartet.
- Sommer: Zwischenstand prüfen; wer unter der Hälfte liegt, bekommt einen konkreten Termin.
- Oktober: letzte Erinnerung, Nachweise einsammeln und in die Personalakte legen.
- Dezember: Übersicht abschließen und für die nächste Prüfung aufbewahren.
Wenn Stunden fehlen
Fehlende Fortbildung fällt meist bei Prüfungen auf – und dann rückwirkend. Planen Sie deshalb früh im Jahr, verteilen Sie die Stunden auf mehrere Termine und sichern Sie Nachweise sofort, statt sie am Jahresende einzusammeln.
Ist ein Jahr schon vorbei und eine Kraft hat ihre Stunden nicht erreicht, holen Sie die Fortbildung so schnell wie möglich nach und dokumentieren Sie offen, wann und warum. Eine nachvollziehbare Erklärung mit Nachholtermin wirkt in einer Prüfung besser als eine Lücke ohne Kommentar. Bei wiederholten Lücken lohnt ein Blick auf die Ursache: Fehlt die Zeit im Dienstplan, sind die Termine ungünstig oder fehlt eine einfache Online-Möglichkeit?
Häufige Fragen
Wie viele Stunden Fortbildung braucht eine Betreuungskraft im Jahr?
Die Betreuungskräfte-Richtlinien nach § 53b SGB XI verlangen jährlich eine Fortbildung von mindestens zwei Tagen, das entspricht 16 Unterrichtsstunden.
Zählt eine Online-Fortbildung?
Die Richtlinie schreibt keine Präsenz vor. Wichtig ist, dass Inhalte, Umfang und Teilnahme nachweisbar sind. Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie vorab bei Ihrer Aufsicht nach, welche Nachweise sie erwartet.
Gilt die Pflicht auch für Teilzeitkräfte und Minijobber?
Die Richtlinie unterscheidet nicht nach Beschäftigungsumfang. Wer als Betreuungskraft nach § 53b eingesetzt wird, braucht die jährliche Fortbildung.
Was kostet die Fortbildung auf kurs.froehlichdienste.de?
99 € netto je Platz zuzüglich 19 % Umsatzsteuer für 16 Unterrichtseinheiten in 56 Modulen, auf Rechnung. Die ersten zwei Module sind im Schnupperzugang frei.
Weiterlesen:
- Betreuungskraft nach § 53b: 160 Stunden – Aufbau der Qualifizierung, Praktika, Kosten – und online gegen Präsenz.
- QPR 2026 für ambulante Dienste – Was die neue Qualitätsprüfung ansieht und wie Sie sich vorbereiten.
- Betreuungsdienst gründen: die Checkliste – Anerkennung, Qualifikation, Abrechnung, Software – was in welcher Reihenfolge ansteht.
Alle Artikel im Ratgeber. Keine Rechtsberatung: Maßgeblich sind Gesetz, Landesrecht und die Auskunft Ihrer zuständigen Stelle.