Wer geprüft wird
Die Qualitätsprüfungen nach § 114 SGB XI betreffen zugelassene Pflegeeinrichtungen, also Dienste mit Versorgungsvertrag nach § 72. Geprüft wird im Auftrag der Landesverbände der Pflegekassen durch den Medizinischen Dienst (bei Privatversicherten durch den Prüfdienst der PKV). Wie geprüft wird, legen die Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR) fest.
Seit dem 1. Juli 2026 gelten neue QPR für den ambulanten Bereich: Teil 1a für ambulante Pflegedienste, Teil 1b für ambulante Betreuungsdienste nach § 71 Abs. 1a SGB XI. Den verbindlichen Wortlaut veröffentlicht der Medizinische Dienst Bund.
Wichtig für kleinere Anbieter: Wer nur als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a anerkannt ist und keinen Versorgungsvertrag hat, fällt nicht unter diese Prüfung. Für ihn gelten die Qualitätsvorgaben und die Aufsicht nach Landesrecht – die Nachweise ähneln sich trotzdem stark.
Wie eine Prüfung abläuft
Unterschieden werden Regelprüfungen, Anlassprüfungen (etwa nach einer Beschwerde) und Wiederholungsprüfungen. Regelprüfungen in ambulanten Diensten werden in der Regel am Tag vorher angekündigt – viel Zeit zum Zusammensuchen bleibt also nicht.
Eine Prüfung hat zwei Teile:
- Personenbezogene Prüfung: Die Prüferinnen und Prüfer besuchen eine Stichprobe versorgter Menschen – mit deren Einwilligung –, sprechen mit ihnen und gleichen die Versorgung mit der Dokumentation ab. Im Fachgespräch mit den Mitarbeitenden zählt, ob das Team die Situation der Person kennt und begründen kann, was es tut.
- Einrichtungsbezogene Prüfung: Organisation, Qualitätsmanagement, Personal und Qualifikation, Fortbildung, Hygiene, Notfall- und Beschwerdemanagement, Verträge mit den Kundinnen und Kunden.
Im Mittelpunkt steht nicht mehr, ob ein Formular ausgefüllt ist, sondern ob Auffälligkeiten oder Defizite vorliegen und welche Folgen sie für die versorgte Person haben oder haben könnten.
Welche Unterlagen bereitliegen sollten
Die folgende Liste ist kein amtlicher Katalog, sondern deckt ab, was in Prüfungen ambulanter Dienste regelmäßig angesehen wird:
- Versorgungsvertrag, Leistungsbeschreibung und Konzept,
- Qualitätsmanagement: Zuständigkeiten, Verfahrensanweisungen, interne Audits, Beschwerdeauswertung,
- Personal: Qualifikationsnachweise der verantwortlichen Fachkraft und der Mitarbeitenden, Dienst- und Einsatzpläne,
- Fortbildungsnachweise, bei Betreuungskräften die jährlichen 16 Stunden (siehe Pflichtfortbildung),
- Verträge mit Kundinnen und Kunden, Leistungsnachweise, Dokumentation je Person,
- Hygieneplan, Notfallregelungen, Datenschutz und Einwilligungen.
Vorbereitung in fünf Schritten
- Standort bestimmen. Gehen Sie die Anforderungen Ihres Teils der QPR einmal vollständig durch und markieren Sie, was belegt ist und was nicht.
- Lücken nach Risiko ordnen. Zuerst das, was die versorgten Menschen betrifft – Notfälle, Risiken, Absprachen –, dann Organisatorisches.
- Nachweise an einem Ort. Eine Prüfungsmappe, die am Vortag nur noch ausgedruckt oder geöffnet werden muss.
- Team vorbereiten. Mitarbeitende sollten wissen, was im Fachgespräch gefragt wird, und ihre Kundinnen und Kunden beschreiben können.
- Fristen laufend pflegen. Fortbildungen, Belehrungen und Überprüfungen veralten. Wer sie nur vor der Prüfung anschaut, fängt jedes Jahr von vorn an.
Worauf Betreuungsdienste besonders achten sollten
Ambulante Betreuungsdienste erbringen keine körperbezogene Pflege, sondern Betreuung und Hilfe bei der Haushaltsführung. Entsprechend verschiebt sich der Blick der Prüfung:
- Betreuung planen und begründen: Was wünscht die Person, was kann sie selbst, welche Ziele verfolgt die Betreuung? Biografie und Vorlieben gehören dazu.
- Grenzen kennen: Mitarbeitende müssen erkennen, wann Pflegebedarf entsteht, und wissen, wen sie dann informieren – Angehörige, Pflegedienst, Hausarztpraxis.
- Qualifikation belegen: Abschluss der Qualifizierung und jährliche Fortbildung je Kraft, lückenlos.
- Absprachen festhalten: Veränderungen, die bei Einsätzen auffallen, und wie darauf reagiert wurde.
Nach der Prüfung
Der Medizinische Dienst schreibt einen Prüfbericht. Werden Defizite festgestellt, entscheiden die Landesverbände der Pflegekassen nach § 115 SGB XI über Maßnahmen und setzen Fristen zur Beseitigung. Nehmen Sie den Bericht als Arbeitsliste: Maßnahme, Verantwortliche, Termin – und beim nächsten Mal belegt. Prüfen Sie den Bericht außerdem sorgfältig auf sachliche Fehler: Zu Feststellungen, die Sie anders sehen, können Sie Stellung nehmen. Das gelingt am besten mit Unterlagen, die Sie ohnehin griffbereit haben.
Ein Hinweis zur Pflegereform: Der Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 ändert vor allem Leistungen und Anerkennung. Die QPR gelten unabhängig davon seit Juli 2026. Mehr in Pflegereform 2027.
Häufige Fragen
Seit wann gelten die neuen QPR für ambulante Dienste?
Die neuen Qualitätsprüfungs-Richtlinien gelten seit dem 1. Juli 2026 – Teil 1a für ambulante Pflegedienste, Teil 1b für ambulante Betreuungsdienste.
Wird ein anerkanntes Angebot nach § 45a vom Medizinischen Dienst geprüft?
Die Qualitätsprüfungen nach § 114 SGB XI betreffen zugelassene Pflegeeinrichtungen, also Dienste mit Versorgungsvertrag. Für Angebote, die nur nach § 45a anerkannt sind, regelt das Landesrecht die Qualitätssicherung und die Aufsicht.
Wie kurzfristig wird eine Prüfung angekündigt?
Regelprüfungen in ambulanten Diensten werden in der Regel am Tag vorher angekündigt. Anlassprüfungen nach Beschwerden können auch unangemeldet stattfinden.
Ist die Ampel im QM-Cockpit eine Bewertung des Medizinischen Dienstes?
Nein. Der Readiness-Check ist eine Selbsteinschätzung auf Grundlage der Richtlinien. Die Bewertung vergibt allein der Medizinische Dienst in der Prüfung.
Weiterlesen:
- Pflichtfortbildung: 16 Stunden im Jahr – Was die Richtlinie verlangt, welche Themen passen und wie Sie es nachweisen.
- Software für Betreuungsdienste auswählen – Zwölf Prüffragen für die Auswahl – vom Datenschutz bis zum Vertragsende.
- Pflegereform 2027 (PNOG-Entwurf) – Was der Kabinettsentwurf für Betreuungsdienste ändern würde – und was jetzt zu tun ist.
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