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Ratgeber · Stand 12. Oktober 2026

Pflegereform 2027: was Betreuungsdienste über den PNOG-Entwurf wissen sollten

Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes würde die Finanzierung von Betreuung und Entlastung grundlegend umstellen. Hier steht, was der Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 vorsieht, welche Entscheidungen auf Betreuungsdienste zukommen könnten und was sich schon jetzt vorbereiten lässt.

Der Stand: Kabinettsentwurf, nicht Gesetz

Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) beschlossen. Als Nächstes beraten Bundestag und Bundesrat. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt kann sich noch vieles ändern – Beträge, Fristen und ganze Regelungen. Alles, was in diesem Artikel steht, beschreibt den Entwurf, nicht geltendes Recht.

Wir verfolgen das Verfahren, weil unser eigener Betreuungsdienst in Südniedersachsen unmittelbar betroffen ist. Diese Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung.

Was der Entwurf für Betreuungsdienste ändern würde

Sozialraumbudget statt Entlastungsbetrag

Der heutige Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI von 131 € im Monat soll nach dem Entwurf in ein Sozialraumbudget übergehen: voraussichtlich ab 1. Januar 2027 175 € im Monat ab Pflegegrad 2, für Pflegebedürftige unter 25 Jahren 300 €.

Pflegegrad 1 ohne Budget

Für Pflegegrad 1 sieht der Entwurf keinen Entlastungsbetrag mehr vor; an seine Stelle sollen Beratung und Begleitung treten. Für Dienste mit vielen Kundinnen und Kunden in Pflegegrad 1 ist das der größte Einschnitt.

Einlösbar nur bei anerkannten Angeboten

Das Sozialraumbudget soll nur noch bei Angeboten einlösbar sein, die nach § 45a anerkannt sind. Zugleich soll eine Zulassung nach § 72 die Anerkennung nach § 45a ausschließen.

Weitere Punkte des Entwurfsstands

  • Nicht genutzte Beträge sollen nicht mehr angespart werden können.
  • Der Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 – die Nutzung nicht verbrauchter Sachleistung für Angebote zur Unterstützung im Alltag – soll entfallen.
  • Länder und Pflegekassen sollen Preisobergrenzen festlegen können.

Wie diese Punkte das parlamentarische Verfahren überstehen, ist offen.

Die strategische Weiche: § 45a oder § 72

Heute rechnen manche Dienste mit Versorgungsvertrag nach § 72 und zusätzlich als anerkanntes Angebot ab. Kommt der Ausschluss wie im Entwurf, müssen sie wählen:

  • Anerkennung nach § 45a: Zugang zum Sozialraumbudget, überschaubare Anforderungen, aber ein fester Monatsbetrag je Kundin oder Kunde.
  • Zulassung nach § 72: Zugang zur Pflegesachleistung nach § 36 mit deutlich höheren Beträgen ab Pflegegrad 2, aber Versorgungsvertrag, verantwortliche Fachkraft, Qualitätsprüfungen und Konkurrenz mit der Pflege um dasselbe Budget.

Welcher Weg trägt, hängt von Ihrem Kundenbestand ab – vor allem davon, wie viele Kundinnen und Kunden welchen Pflegegrad haben und wie viel Budget sie heute abrufen. Eine Pauschalantwort gibt es nicht.

Was Sie jetzt tun können

  1. Bestand auswerten. Wie viele Kundinnen und Kunden haben Pflegegrad 1, wie viele Pflegegrad 2 und höher? Wie viel rechnen Sie heute je Person und Monat ab, und aus welchen Töpfen?
  2. Szenario rechnen. Was bliebe bei 175 € je Person ab Pflegegrad 2, ohne Pflegegrad 1, ohne Umwandlungsanspruch? Rechnen Sie auch die Stunden: Ein fester Monatsbetrag bedeutet weniger Stunden je Person – und freie Kapazität für neue Kundinnen und Kunden.
  3. Anerkennung sichern. Wer noch keine Anerkennung nach § 45a hat, sollte sie jetzt angehen; sie ist in jedem Szenario die Voraussetzung, Betreuung über die Pflegekasse abzurechnen. Wo die Anerkennung befristet ist, rechtzeitig die Wiedererteilung vorbereiten. Mehr in Anerkennung nach § 45a beantragen.
  4. Kundinnen und Kunden sachlich informieren. Nichts versprechen, was noch nicht beschlossen ist, aber auf Fragen vorbereitet sein.
  5. Verfahren verfolgen. Entscheidend sind die Ausschussberatungen und die Stellungnahme des Bundesrats.

Was sich nach dem Entwurf nicht ändert

Die Qualitätsprüfungs-Richtlinien für ambulante Dienste gelten unabhängig von der Reform seit Juli 2026 (siehe QPR 2026). Auch die Qualifikation der Kräfte bleibt wichtig: Wer anerkannt werden oder bleiben will, braucht geschulte Kräfte und die jährliche Fortbildung (siehe Betreuungskraft nach § 53b).

Wenn sich am Entwurf etwas ändert, schreiben wir Ihnen eine kurze E-Mail: Reform-Update bestellen – selten, mit Quelle, ohne Werbung.

Häufige Fragen

Ist die Pflegereform schon beschlossen?

Nein. Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 beschlossen. Bundestag und Bundesrat stehen aus; Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind möglich.

Ab wann soll das Sozialraumbudget gelten?

Nach dem Entwurf voraussichtlich ab dem 1. Januar 2027. Verbindlich ist erst das im Bundesgesetzblatt verkündete Gesetz; einzelne Teile können auch später in Kraft treten.

Was bedeutet die Reform für Kundinnen und Kunden mit Pflegegrad 1?

Nach dem Entwurf sollen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 künftig keinen Entlastungsbetrag mehr erhalten. Stattdessen sind Beratung und Begleitung vorgesehen. Ob es dabei bleibt, entscheidet das Parlament.

Muss ich mich zwischen § 45a und § 72 entscheiden?

Nach dem Entwurf soll eine Zulassung nach § 72 die Anerkennung nach § 45a ausschließen. Wenn das so kommt, müssen Dienste, die heute beides nutzen, eine Entscheidung treffen. Rechnen Sie beide Wege für Ihren Kundenbestand durch.

Wie bleibe ich auf dem Laufenden?

Unser Reform-Update schickt eine kurze E-Mail mit Quelle, wenn sich am Stand etwas ändert – selten und ohne Werbung.

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