Was die Anerkennung bewirkt
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI – derzeit 131 € im Monat. Einlösen können sie ihn unter anderem bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag, die nach Landesrecht anerkannt sind. Ohne Anerkennung erstattet die Pflegekasse Ihre Rechnung nicht; die Kundin oder der Kunde müsste selbst zahlen.
§ 45a Abs. 1 SGB XI nennt drei Arten solcher Angebote:
- Betreuungsangebote – zum Beispiel Begleitung, Beschäftigung und Gespräche, einzeln oder in Gruppen,
- Angebote zur Entlastung von Pflegenden – etwa Beratung und Unterstützung pflegender Angehöriger,
- Angebote zur Entlastung im Alltag – Hilfe im Haushalt, bei Besorgungen oder bei der Organisation des Alltags.
Das Bundesgesetz gibt nur den Rahmen vor. Nach § 45a Abs. 3 regeln die Landesregierungen die Einzelheiten der Anerkennung durch Rechtsverordnung. Darum unterscheiden sich Zuständigkeit, Formulare und Anforderungen zum Teil erheblich.
Der Ablauf in sechs Schritten
- Landesrecht und zuständige Stelle klären. Welche Verordnung gilt, welche Angebotsformen sind möglich, wer entscheidet? Manche Länder lassen auch Einzelpersonen oder Nachbarschaftshilfe zu, teils mit vereinfachtem Verfahren.
- Leistungskonzept schreiben. Welche Leistungen bieten Sie an, für welche Zielgruppe, in welchem Gebiet, mit welchem Personal und zu welchen Preisen? Das Konzept ist der Kern des Antrags.
- Unterlagen zusammenstellen. Siehe nächster Abschnitt.
- Antrag einreichen. Schriftlich oder über ein Landesportal, je nach Bundesland.
- Rückfragen beantworten. Behörden fordern häufig Unterlagen nach oder bitten um Klarstellungen im Konzept. Schnelle, vollständige Antworten verkürzen das Verfahren.
- Bescheid und Start. Mit dem Bescheid beantragen Sie, falls noch nicht geschehen, Ihr Institutionskennzeichen (IK) bei der ARGE IK und informieren die Pflegekassen in Ihrem Gebiet.
Typische Unterlagen
Die genaue Liste steht in der Verordnung Ihres Landes. Wiederkehrend verlangt werden:
- Antragsformular der zuständigen Stelle,
- Leistungskonzept mit Beschreibung der Angebote, Zielgruppe und Einzugsgebiet,
- Nachweise zur Qualifikation der fachlich verantwortlichen Person und der eingesetzten Kräfte (Schulungs- und Kursbescheinigungen),
- Führungszeugnisse, je nach Land in erweiterter Form,
- Angaben zur Qualitätssicherung, etwa zu Fortbildung, Anleitung und Beschwerdeweg,
- Preisgestaltung beziehungsweise Preisliste,
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung,
- Gewerbeanmeldung, Vereinsregisterauszug oder Gesellschaftsvertrag.
Welche Schulung für die Kräfte reicht, ist landesrechtlich unterschiedlich. Wer die Qualifizierung nach § 53b mit 160 Stunden vorlegen kann, hat in der Regel mehr als nötig – mehr dazu in Betreuungskraft nach § 53b.
Wo Sie besonders sorgfältig sein sollten
Abgrenzung zur Pflege
Ein Angebot nach § 45a darf keine körperbezogenen Pflegemaßnahmen und keine Behandlungspflege enthalten. Formulierungen wie „Hilfe bei der Körperpflege“ oder „Medikamentengabe“ gehören nicht ins Konzept. Prüfen Sie jede Leistung einzeln.
Fachliche Verantwortung
Beschreiben Sie konkret, wer die Kräfte anleitet, wie oft Fallbesprechungen stattfinden und wie neue Kräfte eingearbeitet werden.
Preise und Einzugsgebiet
Preise müssen nachvollziehbar und für Kundinnen und Kunden transparent sein. Einige Länder setzen Vorgaben oder verlangen eine Begründung. Das Einzugsgebiet sollte zu Personal und Fahrzeiten passen.
Wie lange es dauert
Eine bundesweit einheitliche Bearbeitungsfrist gibt es nicht. Die Dauer hängt vor allem von drei Dingen ab: wie vollständig der Antrag ist, wie viele Anträge die Stelle gerade bearbeitet und wie schnell Sie Rückfragen beantworten. Planen Sie realistisch mit Wochen bis Monaten und nutzen Sie die Zeit für Qualifizierung, IK-Nummer und Vorbereitung der Abrechnung.
Nach der Anerkennung
Die Anerkennung ist kein einmaliger Vorgang. Je nach Land fallen Änderungsanzeigen (etwa bei neuer Leitung oder neuen Leistungen), jährliche Berichte, Fortbildungsnachweise und – wo befristet – die Wiedererteilung an. Wer diese Fristen nicht im Blick hat, riskiert die Anerkennung. Die Abrechnung selbst beschreibt Entlastungsbetrag § 45b abrechnen.
Warum die Anerkennung an Gewicht gewinnt
Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) beschlossen. Danach soll voraussichtlich ab 2027 ein Sozialraumbudget nur noch bei nach § 45a anerkannten Angeboten einlösbar sein, und eine Zulassung nach § 72 soll die Anerkennung ausschließen. Bundestag und Bundesrat stehen noch aus; was am Ende Gesetz wird, ist offen. Für Betreuungs- und Hauswirtschaftsangebote ohne Zulassung bleibt die Anerkennung in jedem Fall die Voraussetzung, über die Pflegekasse abzurechnen. Einzelheiten: Pflegereform 2027.
Die Regeln aller 16 Bundesländer
Für jedes Bundesland haben wir Rechtsgrundlage, zuständige Stelle, Unterlagen, Fristen und Besonderheiten mit Quellen zusammengestellt:
- Anerkennung in Baden-Württemberg
- Anerkennung in Bayern
- Anerkennung in Berlin
- Anerkennung in Brandenburg
- Anerkennung in Bremen
- Anerkennung in Hamburg
- Anerkennung in Hessen
- Anerkennung in Mecklenburg-Vorpommern
- Anerkennung in Niedersachsen
- Anerkennung in Nordrhein-Westfalen
- Anerkennung in Rheinland-Pfalz
- Anerkennung in Saarland
- Anerkennung in Sachsen
- Anerkennung in Sachsen-Anhalt
- Anerkennung in Schleswig-Holstein
- Anerkennung in Thüringen
Häufige Fragen
Wer ist für die Anerkennung nach § 45a zuständig?
Das bestimmt jedes Bundesland selbst. Je nach Land ist es eine Landesbehörde, der Landkreis oder die kreisfreie Stadt. Die zuständige Stelle steht in der Landesverordnung und auf unseren Bundesland-Seiten.
Wie lange dauert die Anerkennung?
Eine feste Frist gibt es meist nicht. Die Dauer hängt vor allem davon ab, wie vollständig der Antrag ist und wie ausgelastet die Behörde ist. Rechnen Sie mit Wochen bis Monaten und planen Sie Rückfragen ein.
Kostet die Anerkennung Gebühren?
Das regelt das Landesrecht. Manche Länder erheben Verwaltungsgebühren, andere nicht. Fragen Sie bei der zuständigen Stelle nach, bevor Sie einreichen.
Darf ich nach der Anerkennung auch Pflege leisten?
Nein. Ein Angebot nach § 45a umfasst Betreuung und Entlastung im Alltag, keine körperbezogenen Pflegemaßnahmen und keine Behandlungspflege. Dafür braucht es einen zugelassenen Pflegedienst.
Gilt die Anerkennung unbefristet?
Nicht überall. Mehrere Länder befristen sie, Niedersachsen zum Beispiel auf höchstens fünf Jahre. Danach ist eine Wiedererteilung zu beantragen.
Weiterlesen:
- Betreuungsdienst gründen: die Checkliste – Anerkennung, Qualifikation, Abrechnung, Software – was in welcher Reihenfolge ansteht.
- Entlastungsbetrag § 45b abrechnen – Leistungsnachweis, Abtretung, Rechnung an die Pflegekasse – Schritt für Schritt.
- Pflegereform 2027 (PNOG-Entwurf) – Was der Kabinettsentwurf für Betreuungsdienste ändern würde – und was jetzt zu tun ist.
Alle Artikel im Ratgeber. Keine Rechtsberatung: Maßgeblich sind Gesetz, Landesrecht und die Auskunft Ihrer zuständigen Stelle.