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§ 45a SGB XI · Bayern

Die Anerkennung nach § 45a in Bayern – was die Behörde sehen will.

Wer in Bayern Betreuung oder Haushaltshilfe als Angebot zur Unterstützung im Alltag über den Entlastungsbetrag abrechnen will, braucht die landesrechtliche Anerkennung. Hier steht, wer sie erteilt, welche Unterlagen dazugehören und welche Fristen gelten. Recherchiert im Mai 2026 und am 21. Mai 2026 gegen die Quellen vertieft geprüft.

Wer zuständig ist.

Rechtsgrundlage: Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) §§ 80–82 (Teil 8, Abschn. 5–8), i.V.m. § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI; letzte relevante Änderung der AVSG: 31.12.2025

Zuständigkeit: Landesebene – das Bayerische Landesamt für Pflege (LfP), Referat 44, erteilt die Anerkennung für Träger und selbstständige Einzelpersonen. Für ehrenamtlich tätige Einzelpersonen sind die regionalen Fachstellen für Demenz und Pflege zuständig.

So finden Sie Ihre Stelle: Für Träger und selbstständige Einzelpersonen: Bayerisches Landesamt für Pflege, Mildred-Scheel-Str. 4, 92224 Amberg. Für ehrenamtliche Einzelpersonen: zuständige regionale Fachstelle für Demenz und Pflege (Liste auf stmgp.bayern.de).

Zuständige Stellen gibt es für: München, Nürnberg, Augsburg, Würzburg, Erlangen, Fürth, Ingolstadt, Regensburg, Bamberg, Bayreuth, Hof, Coburg und weitere.

Unterlagen für den Antrag.

10 Pflichtunterlagen. Die Liste ist typisch für Bayern; die Behörde kann im Einzelfall mehr verlangen.

Pflicht

  • Anerkennungsantrag (LfP-Vordruck) – Offizielles Antragsformular des Bayerischen Landesamts für Pflege (Träger und selbstständige Einzelpersonen). offizielles Formular
  • Leistungskonzept – Schriftliches Konzept mit Angaben zu Träger, Zielgruppe, Inhalten und Zielen des Angebots, Regelmäßigkeit, räumlichen Voraussetzungen, Kostenübersicht und Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
  • Musterkonzept Qualitätssicherung (LfP-Vordruck) – Das LfP stellt ein Musterkonzept zur Qualitätssicherung bereit, das ausgefüllt oder als Vorlage genutzt werden kann. offizielles Formular
  • Schulungskonzept (30 UE) – Nachweis, dass das eingesetzte Schulungskonzept dem vom LfP anerkannten Konzept entspricht (30 Unterrichtseinheiten à 45 min, gültig seit 01.09.2023).
  • Tätigkeitsbericht (Anlage 5 – Datenerhebung gem. § 7 AVSG) – Jährlicher Tätigkeitsbericht auf dem offiziellen LfP-Vordruck (Anlage 5 – Datenerhebung), fällig bis 1. April des Folgejahres. offizielles Formular
  • Qualifikationsnachweise der Fachkraft – Nachweis einer geeigneten Fachkraft (z.B. staatl. anerkannte Pflegefachkraft, Sozialpädagogin, Ergotherapeutin o.Ä.) die das Angebot verantwortet oder anleitet.
  • Erweitertes Führungszeugnis – Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis (§ 30a BZRG) für alle in der Betreuung tätigen Personen. Muss spätestens alle 5 Jahre erneuert werden.
  • Nachweis Haftpflichtversicherung – Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (Betriebs- oder Vereinshaftpflicht) zum Schutz von Schäden die im Rahmen des Angebots entstehen können.
  • Preisliste / Kostenkalkulation – Übersicht der erhobenen Entgelte bzw. Aufwandsentschädigungen je Leistungseinheit.
  • Satzung / Gesellschaftsvertrag / Registerauszug – Bei juristischen Personen: Satzung oder Gesellschaftsvertrag sowie aktueller Registerauszug (Vereinsregister, Handelsregister o.Ä.).

Fristen und Dauer.

  • Jährlicher Tätigkeitsbericht – Bis zum 1. April des Folgejahres muss der Tätigkeitsbericht (Anlage 5 – Datenerhebung gem. § 7 AVSG) beim LfP eingereicht werden.
  • Förderantrag (§ 45c SGB XI) – Anträge auf Projektförderung für das kommende Förderjahr müssen bis 31. Dezember des laufenden Jahres gestellt werden.
  • Verwendungsnachweis (Förderung) – Verwendungsnachweise für erhaltene Fördergelder sind bis 1. April des Folgejahres einzureichen.

Was in Bayern anders ist.

  • Zentraler Ansprechpartner für Träger auf Landesebene: LfP Amberg, Referat 44 (nicht Bezirksregierungen – Bayern weicht hier vom Regierungsbezirks-Modell ab).
  • Ehrenamtliche Einzelpersonen wenden sich an die regionalen Fachstellen für Demenz und Pflege (≠ LfP).
  • Schulungskonzept wurde zum 01.09.2023 vereinheitlicht und auf 30 UE (à 45 min) reduziert.
  • Rechtsgrundlage ist die AVSG §§ 80–82 (nicht eine eigenständige 'AVPflegeWoqG') – Vollzugshinweise: VV Nr. 1.3.2 zu AVSG.
  • Kostensätze 2026 (verifiziert): Hauswirtschaft 40,56 €/h (3,38 € je 5 min), Alltagsbegleitung 53,04 €/h (4,42 € je 5 min).
  • Tätigkeitsbericht (Anlage 5 – Datenerhebung gem. § 7 AVSG) ist bis 1. April des Folgejahres einzureichen – so bestätigt durch LfP-Webseite.
  • Jede separate Angebotsform erfordert eine eigene Anerkennung.
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Kurz beantwortet.

Wer erteilt in Bayern die Anerkennung nach § 45a?

Landesebene – das Bayerische Landesamt für Pflege (LfP), Referat 44, erteilt die Anerkennung für Träger und selbstständige Einzelpersonen. Für ehrenamtlich tätige Einzelpersonen sind die regionalen Fachstellen für Demenz und Pflege zuständig.

Welche Rechtsgrundlage gilt in Bayern?

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) §§ 80–82 (Teil 8, Abschn. 5–8), i.V.m. § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI; letzte relevante Änderung der AVSG: 31.12.2025

Wie lange gilt die Anerkennung in Bayern?

Bis zum 1. April des Folgejahres muss der Tätigkeitsbericht (Anlage 5 – Datenerhebung gem. § 7 AVSG) beim LfP eingereicht werden.