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§ 45a SGB XI · Bremen

Die Anerkennung nach § 45a in Bremen – was die Behörde sehen will.

Wer in Bremen Betreuung oder Haushaltshilfe als Angebot zur Unterstützung im Alltag über den Entlastungsbetrag abrechnen will, braucht die landesrechtliche Anerkennung. Hier steht, wer sie erteilt, welche Unterlagen dazugehören und welche Fristen gelten. Recherchiert im Mai 2026; die Quellen sind unten verlinkt.

Wer zuständig ist.

Rechtsgrundlage: Verordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a, der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamtes nach § 45c sowie der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI für das Land Bremen – erlassen 12. März 2019 (Brem.GBl. 2019, S. 108), ursprünglich befristet bis 31.12.2024, mit aktualisierter Fassung Mai 2023; aktuelle Geltungsdauer beim Referat 31 verifizieren.

Zuständigkeit: Landesebene – die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, Referat 31 – Pflege, Heimrecht, Wohn- und Betreuungsaufsicht. Gilt für Bremen und Bremerhaven.

So finden Sie Ihre Stelle: Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, Referat 31, Faulenstraße 9/15, 28195 Bremen. Ansprechpartnerin: Patricia Wilkens, Tel.: +49 421 361-74635 (oder 496-74635), E-Mail: patricia.wilkens@gesundheit.bremen.de.

Zuständige Stellen gibt es für: Bremen, Bremerhaven.

Unterlagen für den Antrag.

8 Pflichtunterlagen. Die Liste ist typisch für Bremen; die Behörde kann im Einzelfall mehr verlangen.

Pflicht

  • Leistungskonzept – Schriftliches Konzept mit Angaben zu Träger, Zielgruppe, Inhalten und Zielen des Angebots, Regelmäßigkeit, räumlichen Voraussetzungen, Kostenübersicht und Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
  • Qualitätssicherungskonzept – Darstellung der internen Qualitätssicherungsmaßnahmen (Teambesprechungen, Supervision, Fortbildung, Beschwerdemanagement).
  • Qualifikationsnachweise der Fachkraft – Nachweis einer geeigneten Fachkraft (z.B. staatl. anerkannte Pflegefachkraft, Sozialpädagogin, Ergotherapeutin o.Ä.) die das Angebot verantwortet oder anleitet.
  • Schulungsnachweis (mind. 20 Stunden) – Nachweis der Basisschulung gemäß § 4 der Bremischen VO: mindestens 20 Stunden. Personen mit einschlägiger Berufsqualifikation (Pflege, Ergotherapie, Heilpädagogik, Soziale Arbeit) können davon abweichen.
  • Erweitertes Führungszeugnis – Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis (§ 30a BZRG) für alle in der Betreuung tätigen Personen. Muss spätestens alle 5 Jahre erneuert werden.
  • Nachweis Haftpflichtversicherung – Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (Betriebs- oder Vereinshaftpflicht) zum Schutz von Schäden die im Rahmen des Angebots entstehen können.
  • Mustervertrag – Beizufügender Mustervertrag zwischen Anbieter und Pflegebedürftigem (Anforderung der Bremischen VO § 3).
  • Satzung / Gesellschaftsvertrag / Registerauszug – Bei juristischen Personen: Satzung oder Gesellschaftsvertrag sowie aktueller Registerauszug (Vereinsregister, Handelsregister o.Ä.).

Fristen und Dauer.

  • Jährlicher Tätigkeitsbericht (bis 1. April) – Gemäß § 6 der Bremischen VO ist bis 1. April jedes Jahres ein jährlicher Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr beim Referat 31 einzureichen.
  • Förderantrag (§ 45c SGB XI) – Halbjahres-Fristen – Anträge auf Zuwendung (§ 13): bis 30. September für Zuwendungsbeginn 1. Januar; bis 31. März für Zuwendungsbeginn 1. Juli.

Was in Bremen anders ist.

  • Einzelpersonen können NICHT anerkannt werden – nur ambulante Pflegedienste, nichtgewerbliche Organisationen oder (für bestimmte Leistungsarten) gewerbliche Anbieter.
  • Dauerhaftigkeit des Angebots: mindestens monatliche Angebotshäufigkeit an elf Monaten pro Jahr erforderlich (§ 3 der VO).
  • Schulungsumfang: mind. 20 Stunden (niedriger als viele andere Länder – 30 Stunden in RP/SN). Beruflich Qualifizierte können abweichen.
  • Bremen ist Stadtstaat (umfasst auch Bremerhaven) – kein Kreismodell, ein einziger Ansprechpartner für das gesamte Land Bremen.
  • Anerkennung im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen (§ 45a Abs. 6 SGB XI).
  • WICHTIG: Die VO war ursprünglich bis 31.12.2024 befristet. Ob und wie sie verlängert/erneuert wurde, beim Referat 31 verifizieren (Stand: Mai 2026).
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Kurz beantwortet.

Wer erteilt in Bremen die Anerkennung nach § 45a?

Landesebene – die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, Referat 31 – Pflege, Heimrecht, Wohn- und Betreuungsaufsicht. Gilt für Bremen und Bremerhaven.

Welche Rechtsgrundlage gilt in Bremen?

Verordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a, der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamtes nach § 45c sowie der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI für das Land Bremen – erlassen 12. März 2019 (Brem.GBl. 2019, S. 108), ursprünglich befristet bis 31.12.2024, mit aktualisierter Fassung Mai 2023; aktuelle Geltungsdauer beim Referat 31 verifizieren.

Wie lange gilt die Anerkennung in Bremen?

Gemäß § 6 der Bremischen VO ist bis 1. April jedes Jahres ein jährlicher Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr beim Referat 31 einzureichen.

Quellen.

Maßgeblich ist immer die zuständige Behörde. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung; Verordnungen ändern sich – prüfen Sie die Quellen vor dem Antrag.

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