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§ 45a SGB XI · BerlinDie Anerkennung nach § 45a in Berlin – was die Behörde sehen will.
Wer in Berlin Betreuung oder Haushaltshilfe als Angebot zur Unterstützung im Alltag über den Entlastungsbetrag abrechnen will, braucht die landesrechtliche Anerkennung. Hier steht, wer sie erteilt, welche Unterlagen dazugehören und welche Fristen gelten. Recherchiert im Mai 2026 und am 21. Mai 2026 gegen die Quellen vertieft geprüft.
Wer zuständig ist.
Rechtsgrundlage: Verordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (Pflegeunterstützungsverordnung – PuVO) Berlin, erlassen 2017, zuletzt geändert 14.01.2021 (Erweiterung um § 5a Nachbarschaftshilfe), i.V.m. § 45a SGB XI
Zuständigkeit: Landesebene – die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege (SenWGP) ist zentrale Anerkennungsbehörde.
So finden Sie Ihre Stelle: Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege (SenWGP), Abt. Pflege, Oranienstraße 106, 10969 Berlin. E-Mail: Pflegeunterstuetzung@SenWGP.Berlin.de, Tel.: (030) 9028-0. Kompetenzzentrum Pflegeunterstützung Berlin: www.pflegeunterstuetzung-berlin.de (Beratung + Mustercurriculum).
Zuständige Stellen gibt es für: Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg, Pankow, Charlottenburg-Wilmersdorf, Spandau, Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof-Schöneberg, Neukölln, Treptow-Köpenick, Marzahn-Hellersdorf, Lichtenberg, Reinickendorf.
Unterlagen für den Antrag.
8 Pflichtunterlagen und 2 weitere, je nach Angebot. Die Liste ist typisch für Berlin; die Behörde kann im Einzelfall mehr verlangen.
Pflicht
- Formloser schriftlicher Antrag – Antrag kann formlos schriftlich oder elektronisch an die Senatsverwaltung gestellt werden. offizielles Formular
- Leistungskonzept – Schriftliches Konzept mit Angaben zu Träger, Zielgruppe, Inhalten und Zielen des Angebots, Regelmäßigkeit, räumlichen Voraussetzungen, Kostenübersicht und Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
- Qualitätssicherungskonzept – Darstellung der internen Qualitätssicherungsmaßnahmen (Teambesprechungen, Supervision, Fortbildung, Beschwerdemanagement).
- Qualifikationsnachweise der Fachkraft – Nachweis einer geeigneten Fachkraft (z.B. staatl. anerkannte Pflegefachkraft, Sozialpädagogin, Ergotherapeutin o.Ä.) die das Angebot verantwortet oder anleitet.
- Schulungsnachweis der Helfer/Betreuungspersonen – Nachweis der absolvierten Grundschulung für alle eingesetzten Helferinnen und Helfer (Stundenumfang je nach Landesrecht 30–120 UE).
- Erweitertes Führungszeugnis – Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis (§ 30a BZRG) für alle in der Betreuung tätigen Personen. Muss spätestens alle 5 Jahre erneuert werden.
- Nachweis Haftpflichtversicherung – Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (Betriebs- oder Vereinshaftpflicht) zum Schutz von Schäden die im Rahmen des Angebots entstehen können.
- Satzung / Gesellschaftsvertrag / Registerauszug – Bei juristischen Personen: Satzung oder Gesellschaftsvertrag sowie aktueller Registerauszug (Vereinsregister, Handelsregister o.Ä.).
Je nach Angebot
- Gemeinnützigkeitsnachweis / Steuerbefreiungsbescheid – Aktueller Freistellungsbescheid des Finanzamts (optional, aber empfohlen für gemeinnützige Träger).
- Datenschutzkonzept – Nachweis datenschutzrechtlicher Regelungen im Umgang mit personenbezogenen Daten der Betreuten.
Fristen und Dauer.
- Bearbeitungsdauer – Ca. 2 Monate bei vollständigen Unterlagen (keine gesetzliche Frist, aber Erfahrungswert der SenWGP).
Was in Berlin anders ist.
- Kostenfrei – keine Antragsgebühr (verifiziert über service.berlin.de).
- Zentralisiert auf Landesebene: ein einziger Ansprechpartner (SenWGP) für ganz Berlin.
- Berlin ist Stadtstaat – keine Landkreisebene, daher einfachere Behördenstruktur.
- PuVO gilt parallel für Anerkennung und Förderung (beides über SenWGP).
- Antragstellende müssen juristische Personen sein (GmbH, UG, e.V.) – Einzelpersonen können nicht anerkannt werden (§ 3 PuVO).
- Mindestens 3 Helfer (ehrenamtlich oder hauptamtlich) unter Leitung einer Fachkraft mit mind. 3-jähriger Ausbildung erforderlich (§ 3 PuVO).
- Nachbarschaftshilfe in Berlin seit 14.01.2021 geregelt (§ 5a PuVO): Mindest-alter 18 J., keine Verwandtschaft 2. Grades, keine Haushaltsgemeinschaft, max. 8 €/Std. Aufwandsentschädigung, max. 2 Pflegebedürftige.
- Bearbeitungsdauer ca. 2 Monate bei vollständigen Unterlagen (Erfahrungswert, keine Gesetzfrist).
Das Regelwerk von Berlin ist in der Software hinterlegt.
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Kurz beantwortet.
Wer erteilt in Berlin die Anerkennung nach § 45a?
Landesebene – die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege (SenWGP) ist zentrale Anerkennungsbehörde.
Welche Rechtsgrundlage gilt in Berlin?
Verordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (Pflegeunterstützungsverordnung – PuVO) Berlin, erlassen 2017, zuletzt geändert 14.01.2021 (Erweiterung um § 5a Nachbarschaftshilfe), i.V.m. § 45a SGB XI
Wie lange gilt die Anerkennung in Berlin?
Ca. 2 Monate bei vollständigen Unterlagen (keine gesetzliche Frist, aber Erfahrungswert der SenWGP).
Quellen.
Maßgeblich ist immer die zuständige Behörde. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung; Verordnungen ändern sich – prüfen Sie die Quellen vor dem Antrag.
- Berlin.de – Anerkennung und Förderung von AuA
- Service Berlin – Antrag auf Anerkennung (inkl. Unterlagenliste)
- PuVO Berlin 2017 (PDF – Originalfassung)
- 1. Änderungsverordnung PuVO (§5a Nachbarschaftshilfe, 14.01.2021, PDF via vdek)
- Kompetenzzentrum Pflegeunterstützung Berlin – FAQ-Liste
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