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§ 45a SGB XI · SaarlandDie Anerkennung nach § 45a in Saarland – was die Behörde sehen will.
Wer in Saarland Betreuung oder Haushaltshilfe als Angebot zur Unterstützung im Alltag über den Entlastungsbetrag abrechnen will, braucht die landesrechtliche Anerkennung. Hier steht, wer sie erteilt, welche Unterlagen dazugehören und welche Fristen gelten. Recherchiert im Mai 2026; die Quellen sind unten verlinkt.
Wer zuständig ist.
Rechtsgrundlage: Verordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und zur Förderung ehrenamtlicher Strukturen sowie der Selbsthilfe nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Saarland, vom 28.03.2017), i.V.m. § 45a SGB XI. Anerkennung durch die Landkreise im Einvernehmen mit den Verbänden der Pflegekassen.
Zuständigkeit: Kreisebene – die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken erteilen die Anerkennung. Örtlich zuständig ist der Gemeindeverband/Kreisverband, in dessen Gebiet der Anbieter ansässig ist.
So finden Sie Ihre Stelle: Regionalverband Saarbrücken: Gesundheitsamt, Konrad-Zuse-Str. 9b (nach Juni 2026, zuvor Stengelstraße 10–12), 66117 Saarbrücken. Für andere Kreise: jeweiliges Kreissozialamt (Neunkirchen, Merzig-Wadern, St. Wendel, Saarpfalz-Kreis, Saarlouis). Liste auf vdek.com/LVen/SAA.
Zuständige Stellen gibt es für: Regionalverband Saarbrücken, Merzig-Wadern, Neunkirchen, Saarlouis, Saarpfalz-Kreis, St. Wendel, Sonstige Saarland.
Unterlagen für den Antrag.
8 Pflichtunterlagen. Die Liste ist typisch für Saarland; die Behörde kann im Einzelfall mehr verlangen.
Pflicht
- Leistungskonzept – Schriftliches Konzept mit Angaben zu Träger, Zielgruppe, Inhalten und Zielen des Angebots, Regelmäßigkeit, räumlichen Voraussetzungen, Kostenübersicht und Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
- Qualitätssicherungskonzept – Darstellung der internen Qualitätssicherungsmaßnahmen (Teambesprechungen, Supervision, Fortbildung, Beschwerdemanagement).
- Qualifikationsnachweise der Fachkraft – Nachweis einer geeigneten Fachkraft (z.B. staatl. anerkannte Pflegefachkraft, Sozialpädagogin, Ergotherapeutin o.Ä.) die das Angebot verantwortet oder anleitet.
- Schulungsnachweis (20 h Basisschulung + 10 h zielgruppenspezifisch = 30 h gesamt) – Schulungsnachweis gemäß Anerkennungsrichtlinien Saarland: mindestens 20 Stunden Basisschulung und mindestens 10 Stunden zielgruppenspezifische Schulung (insgesamt mind. 30 Stunden). Inhalte: Krankheitsbilder, Demenz, Kommunikation, Notfall, zielgruppenspezifische Module.
- Erweitertes Führungszeugnis – Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis (§ 30a BZRG) für alle in der Betreuung tätigen Personen. Muss spätestens alle 5 Jahre erneuert werden.
- Nachweis Haftpflichtversicherung – Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (Betriebs- oder Vereinshaftpflicht) zum Schutz von Schäden die im Rahmen des Angebots entstehen können.
- Preisliste / Kostenkalkulation – Übersicht der erhobenen Entgelte bzw. Aufwandsentschädigungen je Leistungseinheit.
- Satzung / Gesellschaftsvertrag / Registerauszug – Bei juristischen Personen: Satzung oder Gesellschaftsvertrag sowie aktueller Registerauszug (Vereinsregister, Handelsregister o.Ä.).
Fristen und Dauer.
- Keine gesetzliche Antragsfrist – Anträge können jederzeit schriftlich bei der zuständigen Kreisbehörde eingereicht werden. Fristen für Tätigkeitsbericht: in den kreisbezogenen Anerkennungsrichtlinien geregelt – beim jeweiligen Kreissozialamt erfragen.
Was in Saarland anders ist.
- Kreismodell: Jeder der 6 Träger (5 Landkreise + Regionalverband Saarbrücken) hat eigene Anerkennungsrichtlinien, die vom Landesrecht konkretisiert werden – immer die Richtlinien des zuständigen Kreises anfordern.
- Schulungsumfang: mind. 30 Stunden gesamt (20 h Basis + 10 h zielgruppenspezifisch) gemäß Anerkennungsrichtlinien.
- Saarländische VO vom 28.03.2017 – mögliche Änderungen seither; aktuelle Fassung auf recht.saarland.de prüfen.
- Regionalverband Saarbrücken: Neuer Standort des Gesundheitsamts ab voraussichtlich nach Juni 2026 in Konrad-Zuse-Str. 9b (bisher Stengelstraße 10–12).
- Förderrichtlinien für Ehrenamtliche (§ 45c SGB XI) sind ebenfalls kreisbezogen geregelt – separates Antragsverfahren je Kreis.
- Keine bundesweite Datenbank anerkannter Anbieter im Saarland – Auskunft beim zuständigen Kreis.
Das Regelwerk von Saarland ist in der Software hinterlegt.
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Kurz beantwortet.
Wer erteilt in Saarland die Anerkennung nach § 45a?
Kreisebene – die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken erteilen die Anerkennung. Örtlich zuständig ist der Gemeindeverband/Kreisverband, in dessen Gebiet der Anbieter ansässig ist.
Welche Rechtsgrundlage gilt in Saarland?
Verordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und zur Förderung ehrenamtlicher Strukturen sowie der Selbsthilfe nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Saarland, vom 28.03.2017), i.V.m. § 45a SGB XI. Anerkennung durch die Landkreise im Einvernehmen mit den Verbänden der Pflegekassen.
Wie lange gilt die Anerkennung in Saarland?
Anträge können jederzeit schriftlich bei der zuständigen Kreisbehörde eingereicht werden. Fristen für Tätigkeitsbericht: in den kreisbezogenen Anerkennungsrichtlinien geregelt – beim jeweiligen Kreissozialamt erfragen.
Quellen.
Maßgeblich ist immer die zuständige Behörde. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung; Verordnungen ändern sich – prüfen Sie die Quellen vor dem Antrag.
- Saarland Landesrecht – Verordnung §45a SGB XI (28.03.2017)
- Regionalverband Saarbrücken – Angebote zur Unterstützung im Alltag
- Anerkennungsrichtlinien Regionalverband Saarbrücken (PDF, 2017)
- vdek LV Saarland – Unterstützung im Alltag (Kreisliste)
- Schulung §45a Saarland (Lernstützpunkt Süd)
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