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§ 45a SGB XI · Sachsen-AnhaltDie Anerkennung nach § 45a in Sachsen-Anhalt – was die Behörde sehen will.
Wer in Sachsen-Anhalt Betreuung oder Haushaltshilfe als Angebot zur Unterstützung im Alltag über den Entlastungsbetrag abrechnen will, braucht die landesrechtliche Anerkennung. Hier steht, wer sie erteilt, welche Unterlagen dazugehören und welche Fristen gelten. Recherchiert im Mai 2026; die Quellen sind unten verlinkt.
Wer zuständig ist.
Rechtsgrundlage: Pflege-Betreuungs-Verordnung Sachsen-Anhalt (PflBetrVO ST) vom 05.05.2023, i.V.m. § 45a SGB XI. Anerkennungsfähige Angebotstypen in § 4 PflBetrVO ST geregelt.
Zuständigkeit: Landesebene – das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (ehem. Sozialagentur Sachsen-Anhalt) in Halle ist zuständig für die Anerkennung; Förderung nach § 45c SGB XI über Geschäftsbereich 6 der Sozialagentur.
So finden Sie Ihre Stelle: Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Sachsen-Anhalt, Magdeburger Straße 38, 06112 Halle (Saale). Tel. +49 345 6815-8000, E-Mail: Poststelle-LAS@sachsen-anhalt.de. Förderung: Sozialagentur ST, Geschäftsbereich 6, Tel. 0345/6815-8614.
Zuständige Stellen gibt es für: Halle (Saale), Magdeburg, Dessau-Roßlau, Altmarkkreis Salzwedel, Anhalt-Bitterfeld, Börde, Burgenlandkreis, Harz, Jerichower Land, Mansfeld-Südharz, Saalekreis, Salzlandkreis und weitere.
Unterlagen für den Antrag.
8 Pflichtunterlagen. Die Liste ist typisch für Sachsen-Anhalt; die Behörde kann im Einzelfall mehr verlangen.
Pflicht
- Leistungskonzept – Schriftliches Konzept mit Angaben zu Träger, Zielgruppe, Inhalten und Zielen des Angebots, Regelmäßigkeit, räumlichen Voraussetzungen, Kostenübersicht und Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
- Qualitätssicherungskonzept – Darstellung der internen Qualitätssicherungsmaßnahmen (Teambesprechungen, Supervision, Fortbildung, Beschwerdemanagement).
- Qualifikationsnachweise der Fachkraft – Nachweis einer geeigneten Fachkraft (z.B. staatl. anerkannte Pflegefachkraft, Sozialpädagogin, Ergotherapeutin o.Ä.) die das Angebot verantwortet oder anleitet.
- Schulungsnachweis (mind. 40 Unterrichtseinheiten) – Nachweis der Basisschulung gemäß PflBetrVO ST: mindestens 40 Unterrichtseinheiten nach den Inhaltsanforderungen der Verordnung. Alternativ: einschlägige Berufsqualifikation (Pflegefachkraft, Sozialarbeit, Ergotherapie o.Ä.).
- Erweitertes Führungszeugnis – Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis (§ 30a BZRG) für alle in der Betreuung tätigen Personen. Muss spätestens alle 5 Jahre erneuert werden.
- Nachweis Haftpflichtversicherung – Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (Betriebs- oder Vereinshaftpflicht) zum Schutz von Schäden die im Rahmen des Angebots entstehen können.
- Preisliste / Kostenkalkulation – Übersicht der erhobenen Entgelte bzw. Aufwandsentschädigungen je Leistungseinheit.
- Satzung / Gesellschaftsvertrag / Registerauszug – Bei juristischen Personen: Satzung oder Gesellschaftsvertrag sowie aktueller Registerauszug (Vereinsregister, Handelsregister o.Ä.).
Fristen und Dauer.
- Jährlicher Tätigkeitsbericht – Anbieter müssen jährlich einen Tätigkeitsbericht einreichen. Genaues Datum laut PflBetrVO: Stand prüfen / beim Landesamt Halle verifizieren (typischerweise bis 30.04. des Folgejahres).
Was in Sachsen-Anhalt anders ist.
- Sieben anerkennbare Angebotstypen nach § 4 PflBetrVO ST: Betreuungsgruppen für Demenzerkrankte, Helferkreise (häusliche Entlastung), Tagesbetreuung (Kleingruppe/Einzelbetreuung), Vermittlungsagenturen, familienentlastende Dienste, Alltagsbegleitung sowie Serviceangebote für Haushaltsleistungen.
- Schulungsumfang: mind. 40 Unterrichtseinheiten nach PflBetrVO ST-Inhalten (Basiswissen Krankheitsbilder, Demenz, Kommunikation, Notfall).
- Zuständigkeitshinweis: Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ST (früher 'Sozialagentur') ist seit einer Behördenreorganisation der korrekte Name – bitte bei Anfragen verwenden.
- Genaue Fristen für Tätigkeitsbericht und aktuelle Antragsformulare beim Landesamt Halle anfragen (keine offizielle Formular-URL gefunden – Stand prüfen / bei Behörde X verifizieren).
- PflBetrVO ST vom 05.05.2023 – Änderungen möglich. Aktuelle Fassung auf sachsen-anhalt.de/landesrecht prüfen.
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Kurz beantwortet.
Wer erteilt in Sachsen-Anhalt die Anerkennung nach § 45a?
Landesebene – das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (ehem. Sozialagentur Sachsen-Anhalt) in Halle ist zuständig für die Anerkennung; Förderung nach § 45c SGB XI über Geschäftsbereich 6 der Sozialagentur.
Welche Rechtsgrundlage gilt in Sachsen-Anhalt?
Pflege-Betreuungs-Verordnung Sachsen-Anhalt (PflBetrVO ST) vom 05.05.2023, i.V.m. § 45a SGB XI. Anerkennungsfähige Angebotstypen in § 4 PflBetrVO ST geregelt.
Wie lange gilt die Anerkennung in Sachsen-Anhalt?
Anbieter müssen jährlich einen Tätigkeitsbericht einreichen. Genaues Datum laut PflBetrVO: Stand prüfen / beim Landesamt Halle verifizieren (typischerweise bis 30.04. des Folgejahres).
Quellen.
Maßgeblich ist immer die zuständige Behörde. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung; Verordnungen ändern sich – prüfen Sie die Quellen vor dem Antrag.
- Pflege Sachsen-Anhalt – Anerkennung und Förderung von AuA
- Landesamt für Soziales ST – Unterstützung und Entlastung
- Schulung PflBetrVO Sachsen-Anhalt (Lernstützpunkt Süd)
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