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§ 45a SGB XI · Baden-Württemberg

Die Anerkennung nach § 45a in Baden-Württemberg – was die Behörde sehen will.

Wer in Baden-Württemberg Betreuung oder Haushaltshilfe als Angebot zur Unterstützung im Alltag über den Entlastungsbetrag abrechnen will, braucht die landesrechtliche Anerkennung. Hier steht, wer sie erteilt, welche Unterlagen dazugehören und welche Fristen gelten. Recherchiert im Mai 2026 und am 21. Mai 2026 gegen die Quellen vertieft geprüft.

Wer zuständig ist.

Rechtsgrundlage: Verordnung des Sozialministeriums über die Anerkennung und Förderung von Unterstützungsangeboten für Pflegebedürftige (Unterstützungsangebote-Verordnung – UstA-VO), zuletzt geändert durch Änderungs-VO vom 10.12.2024, veröffentlicht GBl. BW am 11.12.2024, i.V.m. § 45a SGB XI

Zuständigkeit: Kreisebene – die Stadt- und Landkreise (in deren Gebiet das Angebot erbracht wird) sind Anerkennungsbehörden (§ 10 UstA-VO).

So finden Sie Ihre Stelle: Beim zuständigen Landrats- bzw. Stadtamt (Sozialamt / Pflegestützpunkt) des Kreises, in dem das Angebot erbracht wird. Die Fach- und Koordinierungsstelle Unterstützungsangebote (FKU) bei der Alzheimer Gesellschaft BW bietet Beratung: www.usta-bw.de.

Zuständige Stellen gibt es für: Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg im Breisgau, Heidelberg, Heilbronn, Mannheim, Pforzheim, Ulm, Baden-Baden, Alb-Donau-Kreis, Biberach, Böblingen und weitere.

Unterlagen für den Antrag.

9 Pflichtunterlagen. Die Liste ist typisch für Baden-Württemberg; die Behörde kann im Einzelfall mehr verlangen.

Pflicht

  • Leistungskonzept – Schriftliches Konzept mit Angaben zu Träger, Zielgruppe, Inhalten und Zielen des Angebots, Regelmäßigkeit, räumlichen Voraussetzungen, Kostenübersicht und Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
  • Jährliche Erklärung (bis 30. April) – Jährliche Erklärung zum Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen mit Angaben zu erwarteten Teilnehmerzahlen, eingesetzten Fachkräften und durchgeführten Schulungen – fällig bis 30. April des Folgejahres.
  • Qualifikationsnachweise der Fachkraft – Nachweis einer geeigneten Fachkraft (z.B. staatl. anerkannte Pflegefachkraft, Sozialpädagogin, Ergotherapeutin o.Ä.) die das Angebot verantwortet oder anleitet.
  • Schulungsnachweis der Helfer/Betreuungspersonen – Nachweis der absolvierten Grundschulung für alle eingesetzten Helferinnen und Helfer (Stundenumfang je nach Landesrecht 30–120 UE).
  • Erweitertes Führungszeugnis – Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis (§ 30a BZRG) für alle in der Betreuung tätigen Personen. Muss spätestens alle 5 Jahre erneuert werden.
  • Nachweis Haftpflichtversicherung – Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (Betriebs- oder Vereinshaftpflicht) zum Schutz von Schäden die im Rahmen des Angebots entstehen können.
  • Preisliste / Kostenkalkulation – Übersicht der erhobenen Entgelte bzw. Aufwandsentschädigungen je Leistungseinheit.
  • Satzung / Gesellschaftsvertrag / Registerauszug – Bei juristischen Personen: Satzung oder Gesellschaftsvertrag sowie aktueller Registerauszug (Vereinsregister, Handelsregister o.Ä.).
  • Qualitätssicherungskonzept – Darstellung der internen Qualitätssicherungsmaßnahmen (Teambesprechungen, Supervision, Fortbildung, Beschwerdemanagement).

Fristen und Dauer.

  • Jährliche Erklärung – Bis 30. April jeden Jahres muss die jährliche Erklärung zum Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen bei der zuständigen Kreisbehörde eingereicht werden.

Was in Baden-Württemberg anders ist.

  • UstA-VO-Änderung vom 10.12.2024 (GBl. 11.12.2024): Neu eingeführt § 6a 'Ehrenamtlich Einzelhelfende' – bürokratiearmes Bestätigungsverfahren statt formaler Anerkennung, kein zentrales Register.
  • Ehrenamtliche Einzelhelfende (§ 6a): Anerkennung per Bestätigungsformular (Anerkennungsfiktion), max. 2 Pflegebedürftige gleichzeitig, Mindest-alter 16 Jahre, keine Verwandtschaft 2. Grades.
  • Schulungen für Ehrenamtliche jetzt freiwillig (§ 10 Abs. 5 der Änderungs-VO) – keine Schulungspflicht mehr für ehrenamtlich Tätige.
  • Grundsätzlich ehrenamtliche Ausrichtung; bezahlte Angebote in der Hauswirtschaft sind nur als Ausnahme (§ 6 Abs. 2 UstA-VO) anerkennungsfähig.
  • Fach- und Koordinierungsstelle FKU (Alzheimer Gesellschaft BW) bietet kostenlose Beratung für Anbieter: www.usta-bw.de.
  • Viele Kreise haben eigene Merkblätter und Checklisten – direkt beim Kreissozialamt anfragen.
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Kurz beantwortet.

Wer erteilt in Baden-Württemberg die Anerkennung nach § 45a?

Kreisebene – die Stadt- und Landkreise (in deren Gebiet das Angebot erbracht wird) sind Anerkennungsbehörden (§ 10 UstA-VO).

Welche Rechtsgrundlage gilt in Baden-Württemberg?

Verordnung des Sozialministeriums über die Anerkennung und Förderung von Unterstützungsangeboten für Pflegebedürftige (Unterstützungsangebote-Verordnung – UstA-VO), zuletzt geändert durch Änderungs-VO vom 10.12.2024, veröffentlicht GBl. BW am 11.12.2024, i.V.m. § 45a SGB XI

Wie lange gilt die Anerkennung in Baden-Württemberg?

Bis 30. April jeden Jahres muss die jährliche Erklärung zum Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen bei der zuständigen Kreisbehörde eingereicht werden.