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§ 45a SGB XI · Nordrhein-Westfalen

Die Anerkennung nach § 45a in Nordrhein-Westfalen – was die Behörde sehen will.

Wer in Nordrhein-Westfalen Betreuung oder Haushaltshilfe als Angebot zur Unterstützung im Alltag über den Entlastungsbetrag abrechnen will, braucht die landesrechtliche Anerkennung. Hier steht, wer sie erteilt, welche Unterlagen dazugehören und welche Fristen gelten. Recherchiert im Mai 2026 und am 21. Mai 2026 gegen die Quellen vertieft geprüft.

Wer zuständig ist.

Rechtsgrundlage: Anerkennungs- und Förderungsverordnung NRW (AnFöVO) vom 19.02.2026, zuletzt geändert durch Art. 1 der VO vom 03.02.2026 (GV. NRW. S. 175), § 45a SGB XI

Zuständigkeit: Kreisebene – die Kreise und kreisfreien Städte erteilen die Anerkennung (§ 16 AnFöVO).

So finden Sie Ihre Stelle: Anbieter wenden sich an den Kreis bzw. die kreisfreie Stadt, in deren Gebiet das Angebot erbracht wird. Online-Antragstellung über das Fachportal PfAD.uia (https://pfaduia.nrw.de).

Zuständige Stellen gibt es für: Bielefeld, Bochum, Bonn, Bottrop, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Essen, Gelsenkirchen, Hagen, Hamm, Herne und weitere.

Unterlagen für den Antrag.

10 Pflichtunterlagen. Die Liste ist typisch für Nordrhein-Westfalen; die Behörde kann im Einzelfall mehr verlangen.

Pflicht

  • Antrag über PfAD.uia (Online-Portal) – Elektronischer Antrag über das landesweite Portal PfAD.uia (https://pfaduia.nrw.de). Ergänzend ggf. Ausdrucke per Post einreichen. offizielles Formular
  • Leistungskonzept – Schriftliches Konzept mit Angaben zu Träger, Zielgruppe, Inhalten und Zielen des Angebots, Regelmäßigkeit, räumlichen Voraussetzungen, Kostenübersicht und Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
  • Qualitätssicherungskonzept – Darstellung der internen Qualitätssicherungsmaßnahmen (Teambesprechungen, Supervision, Fortbildung, Beschwerdemanagement).
  • Qualifikationsnachweise der Fachkraft – Nachweis einer geeigneten Fachkraft (z.B. staatl. anerkannte Pflegefachkraft, Sozialpädagogin, Ergotherapeutin o.Ä.) die das Angebot verantwortet oder anleitet.
  • Schulungsnachweis der Helfer/Betreuungspersonen – Nachweis der absolvierten Grundschulung für alle eingesetzten Helferinnen und Helfer (Stundenumfang je nach Landesrecht 30–120 UE).
  • Erweitertes Führungszeugnis – Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis (§ 30a BZRG) für alle in der Betreuung tätigen Personen. Muss spätestens alle 5 Jahre erneuert werden.
  • Nachweis Haftpflichtversicherung – Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (Betriebs- oder Vereinshaftpflicht) zum Schutz von Schäden die im Rahmen des Angebots entstehen können.
  • Preisliste / Kostenkalkulation – Übersicht der erhobenen Entgelte bzw. Aufwandsentschädigungen je Leistungseinheit.
  • Satzung / Gesellschaftsvertrag / Registerauszug – Bei juristischen Personen: Satzung oder Gesellschaftsvertrag sowie aktueller Registerauszug (Vereinsregister, Handelsregister o.Ä.).
  • Jährliche Fortbestandserklärung – Ausdrückliche Erklärung, dass die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen – fällig bis 31. März des Folgejahres (§ 15 Abs. 1 AnFöVO). offizielles Formular

Fristen und Dauer.

  • Jährliche Fortbestandserklärung – Bis zum 31. März jeden Jahres muss der Anbieter gegenüber der zuständigen Behörde bestätigen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind (§ 15 Abs. 1 AnFöVO).
  • Verwendungsnachweis (Förderung) – Sofern Fördergelder nach § 45c SGB XI beantragt wurden, ist ein Verwendungsnachweis nach Abschluss der Maßnahme gemäß den Verwaltungsvorschriften zur LHO einzureichen.

Was in Nordrhein-Westfalen anders ist.

  • Pflichtgebühr für Antragsbearbeitung: 160–300 € für allgemeine Angebote (exemplarisch Dortmund; Gebühren können je Kreis variieren).
  • Antragstellung ausschließlich über das Online-Portal PfAD.uia – kein Papierantrag.
  • Bei überregionalen Anbietern kann der Antrag bei jeder der infrage kommenden Behörden gestellt werden (§ 16 Abs. 2 AnFöVO).
  • Führungszeugnis wird nur auf Anforderung der Behörde vorgelegt (nicht zwingend beim Erstantrag beizufügen).
  • AnFöVO wurde zuletzt am 19.02.2026 neu gefasst (inkl. Änderung vom 03.02.2026) – ältere Broschüren können veraltet sein.
  • Höchstpreise ab 19.02.2026: max. 39,50 €/Stunde für Einzelbetreuung, max. 108 €/Tag (oder 22 €/Std.) für Betreuungsgruppen.
  • Qualifizierung muss spätestens 3 Monate nach Tätigkeitsbeginn abgeschlossen sein (§ 8 Abs. 1 AnFöVO).
  • Förderverfahren (§ 45c SGB XI) ist bei der Bezirksregierung Düsseldorf anzusiedeln – nicht bei den Kreisen (§ 24 AnFöVO).
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Kurz beantwortet.

Wer erteilt in Nordrhein-Westfalen die Anerkennung nach § 45a?

Kreisebene – die Kreise und kreisfreien Städte erteilen die Anerkennung (§ 16 AnFöVO).

Welche Rechtsgrundlage gilt in Nordrhein-Westfalen?

Anerkennungs- und Förderungsverordnung NRW (AnFöVO) vom 19.02.2026, zuletzt geändert durch Art. 1 der VO vom 03.02.2026 (GV. NRW. S. 175), § 45a SGB XI

Wie lange gilt die Anerkennung in Nordrhein-Westfalen?

Bis zum 31. März jeden Jahres muss der Anbieter gegenüber der zuständigen Behörde bestätigen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind (§ 15 Abs. 1 AnFöVO).