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§ 45a SGB XI · HamburgDie Anerkennung nach § 45a in Hamburg – was die Behörde sehen will.
Wer in Hamburg Betreuung oder Haushaltshilfe als Angebot zur Unterstützung im Alltag über den Entlastungsbetrag abrechnen will, braucht die landesrechtliche Anerkennung. Hier steht, wer sie erteilt, welche Unterlagen dazugehören und welche Fristen gelten. Recherchiert im Mai 2026; die Quellen sind unten verlinkt.
Wer zuständig ist.
Rechtsgrundlage: Hamburgische Pflege-Engagement Verordnung (HmbPEVO) vom 31. Januar 2017, i.V.m. §§ 45a, 45c, 45d SGB XI. Neun anerkennungsfähige Angebotstypen (§ 2 Abs. 1 HmbPEVO). Förderung ehrenamtlicher Angebote über § 45c SGB XI.
Zuständigkeit: Landesebene – die Sozialbehörde Hamburg, Fachabteilung Senioren und Pflege, erteilt die Anerkennung. Hamburg ist Stadtstaat ohne Kreisebene.
So finden Sie Ihre Stelle: Sozialbehörde Hamburg, Billstraße 80, 20539 Hamburg (Postfach 760 106, 22051 Hamburg). E-Mail: pevo@soziales.hamburg.de. Weitere Infos: hamburg.de/fachinformationen-pflege.
Zuständige Stellen gibt es für: Hamburg (Gesamtstadt).
Unterlagen für den Antrag.
9 Pflichtunterlagen. Die Liste ist typisch für Hamburg; die Behörde kann im Einzelfall mehr verlangen.
Pflicht
- Schriftlicher Antragsformular (Sozialbehörde HH) – Formloser schriftlicher Antrag mit Nachweis der Angebotsvoraussetzungen. Ein Antragsformular ist über die Sozialbehörde oder den Hamburg-Service erhältlich. offizielles Formular
- Leistungskonzept – Schriftliches Konzept mit Angaben zu Träger, Zielgruppe, Inhalten und Zielen des Angebots, Regelmäßigkeit, räumlichen Voraussetzungen, Kostenübersicht und Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
- Qualitätssicherungskonzept – Darstellung der internen Qualitätssicherungsmaßnahmen (Teambesprechungen, Supervision, Fortbildung, Beschwerdemanagement).
- Qualifikationsnachweise der Fachkraft – Nachweis einer geeigneten Fachkraft (z.B. staatl. anerkannte Pflegefachkraft, Sozialpädagogin, Ergotherapeutin o.Ä.) die das Angebot verantwortet oder anleitet.
- Schulungscurriculum gemäß HmbPEVO § 4 Abs. 1 Nr. 6a–g – Einzureichen ist das vollständige Schulungscurriculum. Ehrenamtliche und Beschäftigte müssen Grundkurs (20 Unterrichtsstunden) und Aufbaukurs (20 weitere Unterrichtsstunden inkl. 9 Std. Erste-Hilfe) absolvieren, sofern keine einschlägige Berufsqualifikation vorliegt.
- Jährlicher Sachbericht (Vorlage Sozialbehörde) – Jährlicher Sachbericht für anerkannte Angebote gemäß HmbPEVO. Die Sozialbehörde stellt eine Berichtsvorlage zur Verfügung. offizielles Formular
- Erweitertes Führungszeugnis – Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis (§ 30a BZRG) für alle in der Betreuung tätigen Personen. Muss spätestens alle 5 Jahre erneuert werden.
- Nachweis Haftpflichtversicherung – Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (Betriebs- oder Vereinshaftpflicht) zum Schutz von Schäden die im Rahmen des Angebots entstehen können.
- Satzung / Gesellschaftsvertrag / Registerauszug – Bei juristischen Personen: Satzung oder Gesellschaftsvertrag sowie aktueller Registerauszug (Vereinsregister, Handelsregister o.Ä.).
Fristen und Dauer.
- Jährlicher Sachbericht – Anerkannte Anbieter müssen jährlich einen Sachbericht bei der Sozialbehörde einreichen. Genaues Fristdatum beim Amt erfragen (kein gesetzliches Datum in HmbPEVO gefunden – Stand prüfen / bei Sozialbehörde verifizieren).
- Selbsthilfe-Förderung (§ 10 HmbPEVO) – Förderanträge für Selbsthilfegruppen nach § 45d SGB XI müssen bis 31. Januar jährlich bei der Sozialbehörde eingereicht werden.
Was in Hamburg anders ist.
- Antragsteller müssen juristische Personen (Vereine, Körperschaften, GmbH etc.) mit Sitz in Hamburg sein – Einzelpersonen nicht zugelassen.
- Neun Angebotstypen anerkennungsfähig (§ 2 Abs. 1 HmbPEVO): Helferkreise, Betreuungsgruppen, Gemeinschaftsveranstaltungen, Gesprächsgruppen, Hauswirtschaft durch Pflegedienste, Familienentlastung für Behinderte, Nachbarschaftshilfe, Haushaltshilfe und freiwillige Dienste ambulanter Anbieter.
- Schulung Ehrenamtliche: Grundkurs 20 UE + Aufbaukurs 20 UE (inkl. 9 Std. Erste-Hilfe) – insgesamt 40 Unterrichtsstunden.
- Hamburg ist Stadtstaat – keine Kreisebene, ein einziger zentraler Ansprechpartner.
- HmbPEVO vom 31.01.2017 – ggf. Änderungen seither. Aktuelle Fassung im Hamburger Landesrecht prüfen.
- Förderung (§ 45c SGB XI): Angebote mit überwiegend ehrenamtlichen Kräften können Fördermittel bei der Sozialbehörde beantragen.
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Kurz beantwortet.
Wer erteilt in Hamburg die Anerkennung nach § 45a?
Landesebene – die Sozialbehörde Hamburg, Fachabteilung Senioren und Pflege, erteilt die Anerkennung. Hamburg ist Stadtstaat ohne Kreisebene.
Welche Rechtsgrundlage gilt in Hamburg?
Hamburgische Pflege-Engagement Verordnung (HmbPEVO) vom 31. Januar 2017, i.V.m. §§ 45a, 45c, 45d SGB XI. Neun anerkennungsfähige Angebotstypen (§ 2 Abs. 1 HmbPEVO). Förderung ehrenamtlicher Angebote über § 45c SGB XI.
Wie lange gilt die Anerkennung in Hamburg?
Anerkannte Anbieter müssen jährlich einen Sachbericht bei der Sozialbehörde einreichen. Genaues Fristdatum beim Amt erfragen (kein gesetzliches Datum in HmbPEVO gefunden – Stand prüfen / bei Sozialbehörde verifizieren).
Quellen.
Maßgeblich ist immer die zuständige Behörde. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung; Verordnungen ändern sich – prüfen Sie die Quellen vor dem Antrag.
- Hamburg.de Fachinformationen – Anerkennung nach HmbPEVO
- Hamburg.de – HmbPEVO Förderung ehrenamtlicher Angebote
- Hamburg Service – Entlastungsangebote anerkennen (Behördeninfo)
- HmbPEVO Volltext (PDF, 31.01.2017 – entlastungsbudget.de)
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