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§ 45a SGB XI · Thüringen

Die Anerkennung nach § 45a in Thüringen – was die Behörde sehen will.

Wer in Thüringen Betreuung oder Haushaltshilfe als Angebot zur Unterstützung im Alltag über den Entlastungsbetrag abrechnen will, braucht die landesrechtliche Anerkennung. Hier steht, wer sie erteilt, welche Unterlagen dazugehören und welche Fristen gelten. Recherchiert im Mai 2026; die Quellen sind unten verlinkt.

Wer zuständig ist.

Rechtsgrundlage: Thüringer Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag (ThürAUPAVO), i.V.m. Thüringer Richtlinie zur Förderung (ThürAUPA vom 24.03.2023) und § 45a SGB XI. Anerkennung gemäß § 45a Abs. 1 S. 2 SGB XI i.V.m. ThürAUPAVO.

Zuständigkeit: Landesebene – das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA), Abteilung 6, Fachgebiet 630, ist sowohl für Anerkennung als auch Förderung zuständig (Außenstelle Suhl und Erfurt).

So finden Sie Ihre Stelle: TLVwA Außenstelle Suhl, Karl-Liebknecht-Str. 4, 98527 Suhl: Anerkennungsverfahren bei peter.stein@tlvwa.thueringen.de. TLVwA Außenstelle Erfurt, Weimarische Str. 45/46, 99099 Erfurt: Förderung bei olaf.hilpert@tlvwa.thueringen.de, Tel. 0361/57 333 2000.

Zuständige Stellen gibt es für: Erfurt, Gera, Jena, Suhl, Weimar, Eisenach, Altenburger Land, Eichsfeld, Gotha, Greiz, Hildburghausen, Ilm-Kreis und weitere.

Unterlagen für den Antrag.

11 Pflichtunterlagen und 1 weitere, je nach Angebot. Die Liste ist typisch für Thüringen; die Behörde kann im Einzelfall mehr verlangen.

Pflicht

  • Anerkennungsantrag (Formular ThürAUPA-003-TH-TLVWA) – Offizielles Antragsformular des TLVwA zur Anerkennung eines Angebotes zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag. Enthält Angaben zu: Angebots­typ, Räumlichkeiten, Zielgruppe, Fachkraft, Helfer, Kostenkalkulation sowie alle Anlagen. offizielles Formular
  • Leistungskonzept – Schriftliches Konzept mit Angaben zu Träger, Zielgruppe, Inhalten und Zielen des Angebots, Regelmäßigkeit, räumlichen Voraussetzungen, Kostenübersicht und Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
  • Qualitätssicherungskonzept – Darstellung der internen Qualitätssicherungsmaßnahmen (Teambesprechungen, Supervision, Fortbildung, Beschwerdemanagement).
  • Qualifikationsnachweise der Fachkraft – Nachweis einer geeigneten Fachkraft (z.B. staatl. anerkannte Pflegefachkraft, Sozialpädagogin, Ergotherapeutin o.Ä.) die das Angebot verantwortet oder anleitet.
  • Schulungsnachweis Ehrenamtliche (mind. 30 Stunden) – Ehrenamtliche Helfer in Gruppen müssen eine vorbereitende Schulung von mindestens 30 Stunden absolvieren. Die Schulung muss spätestens mit Start des Projekts begonnen werden. Alternativ: einschlägige berufliche Qualifikation.
  • Arbeitsvertrag / Vereinbarung Fachkraft – Nachweis der vertraglichen Bindung der verantwortlichen Fachkraft (Arbeitsvertrag oder freie Mitarbeit). Fachkräfte können max. bis Entgeltgruppe E 10 (TV-L) abgerechnet werden.
  • Erweitertes Führungszeugnis – Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis (§ 30a BZRG) für alle in der Betreuung tätigen Personen. Muss spätestens alle 5 Jahre erneuert werden.
  • Nachweis Haftpflichtversicherung – Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (Betriebs- oder Vereinshaftpflicht) zum Schutz von Schäden die im Rahmen des Angebots entstehen können.
  • Preisliste / Kostenkalkulation – Übersicht der erhobenen Entgelte bzw. Aufwandsentschädigungen je Leistungseinheit.
  • Satzung / Gesellschaftsvertrag / Registerauszug – Bei juristischen Personen: Satzung oder Gesellschaftsvertrag sowie aktueller Registerauszug (Vereinsregister, Handelsregister o.Ä.).
  • Datenschutzerklärung (unterzeichnet) – Unterzeichnete Datenschutzerklärung gemäß Anforderungen der ThürAUPA-Richtlinie.

Je nach Angebot

  • Förderantrag (Excel-Vordruck TLVwA, aktualisiert 04.07.2025) – Offizieller Förderantrag des TLVwA im Excel-Format (Richtlinie ThürAUPA 24.03.2023). Ergänzt durch Indikatorenbericht, Mittelanforderungsformular und Verwendungsnachweis. Auf TLVwA-Website unter Förderung A–Z abrufbar. offizielles Formular

Fristen und Dauer.

  • Jährlicher Tätigkeitsbericht (bis 30. April) – Anbieter müssen bis 30. April jeden Jahres einen Tätigkeitsbericht über das Vorjahr in standardisierter Form bei Abteilung 233 des TLVwA einreichen.
  • Verwendungsnachweis (Förderung) – Nach Abschluss der geförderten Maßnahme ist ein Verwendungsnachweis beim TLVwA (Außenstelle Erfurt) einzureichen.
  • Indikatorenbericht – Jährlicher Indikatorenbericht ist beim TLVwA einzureichen (Anlage zur Förderrichtlinie ThürAUPA).
  • ANBest-P (Allgemeine Nebenbestimmungen) – Anlage ANBest-P (gültig ab 01.05.2025) ist Bestandteil des Förderbescheids und regelt Verwendung, Berichtspflichten und Nachweisführung.

Was in Thüringen anders ist.

  • Seit April 2023 können in Thüringen auch Nachbarschaftshelfende über den Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) abrechnen – Anerkennung über ThürAUPAVO erforderlich.
  • Gruppenangebot: mindestens drei Ehrenamtliche erforderlich; Schulung mind. 30 Stunden, muss spätestens bei Projektstart begonnen werden.
  • Förderobergrenze: max. 5 €/Stunde Aufwandsentschädigung für Ehrenamtliche; Landeszuschuss bis 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • TLVwA ist sowohl für Anerkennung (Außenstelle Suhl) als auch Förderung (Außenstelle Erfurt) zuständig – unterschiedliche Kontakte für Anerkennung und Förderung.
  • ThürAUPAVO: Aktuelle Fassung auf landesrecht.thueringen.de prüfen – Stand und ggf. Änderungen beim TLVwA verifizieren.
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Kurz beantwortet.

Wer erteilt in Thüringen die Anerkennung nach § 45a?

Landesebene – das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA), Abteilung 6, Fachgebiet 630, ist sowohl für Anerkennung als auch Förderung zuständig (Außenstelle Suhl und Erfurt).

Welche Rechtsgrundlage gilt in Thüringen?

Thüringer Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag (ThürAUPAVO), i.V.m. Thüringer Richtlinie zur Förderung (ThürAUPA vom 24.03.2023) und § 45a SGB XI. Anerkennung gemäß § 45a Abs. 1 S. 2 SGB XI i.V.m. ThürAUPAVO.

Wie lange gilt die Anerkennung in Thüringen?

Anbieter müssen bis 30. April jeden Jahres einen Tätigkeitsbericht über das Vorjahr in standardisierter Form bei Abteilung 233 des TLVwA einreichen.