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§ 45a SGB XI · Hessen

Die Anerkennung nach § 45a in Hessen – was die Behörde sehen will.

Wer in Hessen Betreuung oder Haushaltshilfe als Angebot zur Unterstützung im Alltag über den Entlastungsbetrag abrechnen will, braucht die landesrechtliche Anerkennung. Hier steht, wer sie erteilt, welche Unterlagen dazugehören und welche Fristen gelten. Recherchiert im Mai 2026 und am 21. Mai 2026 gegen die Quellen vertieft geprüft.

Wer zuständig ist.

Rechtsgrundlage: Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (Pflegeunterstützungsverordnung – PfluV) Hessen, befristet bis 31.12.2026 (Kabinett hat am 02.04.2026 Verlängerung und Änderung beschlossen – Verbändeanhörung läuft, noch nicht in Kraft), i.V.m. § 45a SGB XI. Preisdeckelung: max. 30 €/Std. für Betreuungs-/Entlastungsangebote, max. 25 €/Std. für haushaltsnahe Entlastungsangebote.

Zuständigkeit: Kreisebene – in kreisfreien Städten der Magistrat, in Landkreisen der Kreisausschuss (örtlich zuständig ist die Behörde des Gebiets, in dem die Leistung angeboten wird).

So finden Sie Ihre Stelle: Beim Magistrat der kreisfreien Stadt oder beim Kreisausschuss des Landkreises, in dem das Angebot erbracht wird. Eine Behördenliste ist auf pflege-in-hessen.de verfügbar.

Zuständige Stellen gibt es für: Frankfurt am Main, Wiesbaden, Kassel, Darmstadt, Offenbach am Main, Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Fulda, Gießen, Groß-Gerau, Hersfeld-Rotenburg, Hochtaunuskreis und weitere.

Unterlagen für den Antrag.

9 Pflichtunterlagen. Die Liste ist typisch für Hessen; die Behörde kann im Einzelfall mehr verlangen.

Pflicht

  • Leistungskonzept – Schriftliches Konzept mit Angaben zu Träger, Zielgruppe, Inhalten und Zielen des Angebots, Regelmäßigkeit, räumlichen Voraussetzungen, Kostenübersicht und Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
  • Qualitätssicherungskonzept – Darstellung der internen Qualitätssicherungsmaßnahmen (Teambesprechungen, Supervision, Fortbildung, Beschwerdemanagement).
  • Qualifikationsnachweise der Fachkraft – Nachweis einer geeigneten Fachkraft (z.B. staatl. anerkannte Pflegefachkraft, Sozialpädagogin, Ergotherapeutin o.Ä.) die das Angebot verantwortet oder anleitet.
  • Nachweis Basisqualifikation nach PfluV §1 – Alle Leistungserbringer müssen die Basisqualifikation gemäß § 1 PfluV nachweisen. Ab 01.01.2025 sind zwei Varianten möglich: (A) 30 Unterrichtseinheiten Schulung nach §45a SGB XI PfluV oder (B) 20 Std. Schulung + abgeschlossener Erste-Hilfe-Kurs. Alternativ: einschlägige Berufsqualifikation (Pflegefachkraft, Sozialpädagogin etc.).
  • Erweitertes Führungszeugnis – Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis (§ 30a BZRG) für alle in der Betreuung tätigen Personen. Muss spätestens alle 5 Jahre erneuert werden.
  • Nachweis Haftpflichtversicherung – Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (Betriebs- oder Vereinshaftpflicht) zum Schutz von Schäden die im Rahmen des Angebots entstehen können.
  • Preisliste / Kostenkalkulation – Übersicht der erhobenen Entgelte bzw. Aufwandsentschädigungen je Leistungseinheit.
  • Satzung / Gesellschaftsvertrag / Registerauszug – Bei juristischen Personen: Satzung oder Gesellschaftsvertrag sowie aktueller Registerauszug (Vereinsregister, Handelsregister o.Ä.).
  • Jährlicher Tätigkeitsbericht (bis 30. April) – Anbieter müssen jährlich bis 30. April einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr bei der Anerkennungsbehörde vorlegen.

Fristen und Dauer.

  • Jährlicher Tätigkeitsbericht – Bis 30. April jeden Jahres ist der Tätigkeitsbericht über das Vorjahr bei der zuständigen Kreisbehörde einzureichen.

Was in Hessen anders ist.

  • Preisdeckelung (verifiziert): max. 30 €/Std. für Betreuungs-/Entlastungsangebote; max. 25 €/Std. für haushaltsnahe Entlastungsangebote.
  • Antragsform: schriftlich oder in elektronischer Form.
  • Zuständigkeitsmatrix: kreisfreie Stadt → Magistrat; Landkreis → Kreisausschuss. Bei mehreren Angebots-Gebieten gilt der Behördensitz des Anbieters.
  • Ab 01.01.2025 zwei Schulungs-Varianten für Basisqualifikation: 30 UE Schulung ODER 20 Std. + Erste-Hilfe-Kurs.
  • WICHTIG: PfluV war bis 31.12.2026 befristet. Kabinett Hessen hat am 02.04.2026 Verlängerung und Änderung beschlossen (Verbändeanhörung läuft). Aktuelle Fassung bis Inkrafttreten der Änderung bei HMSI verifizieren.
  • Geplante VO-Änderung: Kompensationsbeschränkungen sollen entfallen, neue Anbietertypen zugelassen, Tätigkeitsbericht soll abgeschafft werden – noch nicht in Kraft (Stand: Mai 2026).
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Kurz beantwortet.

Wer erteilt in Hessen die Anerkennung nach § 45a?

Kreisebene – in kreisfreien Städten der Magistrat, in Landkreisen der Kreisausschuss (örtlich zuständig ist die Behörde des Gebiets, in dem die Leistung angeboten wird).

Welche Rechtsgrundlage gilt in Hessen?

Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (Pflegeunterstützungsverordnung – PfluV) Hessen, befristet bis 31.12.2026 (Kabinett hat am 02.04.2026 Verlängerung und Änderung beschlossen – Verbändeanhörung läuft, noch nicht in Kraft), i.V.m. § 45a SGB XI. Preisdeckelung: max. 30 €/Std. für Betreuungs-/Entlastungsangebote, max. 25 €/Std. für haushaltsnahe Entlastungsangebote.

Wie lange gilt die Anerkennung in Hessen?

Bis 30. April jeden Jahres ist der Tätigkeitsbericht über das Vorjahr bei der zuständigen Kreisbehörde einzureichen.