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§ 45a SGB XI · Schleswig-Holstein

Die Anerkennung nach § 45a in Schleswig-Holstein – was die Behörde sehen will.

Wer in Schleswig-Holstein Betreuung oder Haushaltshilfe als Angebot zur Unterstützung im Alltag über den Entlastungsbetrag abrechnen will, braucht die landesrechtliche Anerkennung. Hier steht, wer sie erteilt, welche Unterlagen dazugehören und welche Fristen gelten. Recherchiert im Mai 2026; die Quellen sind unten verlinkt.

Wer zuständig ist.

Rechtsgrundlage: Landesverordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI und § 45c, d SGB XI (Alltagsförderungsverordnung – AföVO SH), in Kraft seit 15.09.2021 (Nachfolger der Erstfassung vom 10.01.2017), i.V.m. § 45a SGB XI.

Zuständigkeit: Landesebene – das Landesamt für soziale Dienste (LAsD) Schleswig-Holstein ist zuständige Anerkennungsbehörde. Servicestellen in SH begleiten Einzelanbieter.

So finden Sie Ihre Stelle: Landesamt für soziale Dienste (LAsD) SH: lasd.schleswig-holstein.de. Kostenlose Beratung und Unterstützung durch die Servicestelle SH (www.servicestelle.sh). Formulare auf schleswig-holstein.de/LAsD/Aufgaben/AngeboteZurUnterstuetzungImAlltag.

Zuständige Stellen gibt es für: Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster, Dithmarschen, Herzogtum Lauenburg, Nordfriesland, Ostholstein, Pinneberg, Plön, Rendsburg-Eckernförde, Schleswig-Flensburg und weitere.

Unterlagen für den Antrag.

8 Pflichtunterlagen und 1 weitere, je nach Angebot. Die Liste ist typisch für Schleswig-Holstein; die Behörde kann im Einzelfall mehr verlangen.

Pflicht

  • Anerkennungsantrag (LAsD SH PDF-Formular) – Offizielles Antragsformular des LAsD SH für Servicestellen und Organisationen. Auf der LAsD-Website unter 'Angebote zur Unterstützung im Alltag' zum Download. offizielles Formular
  • Leistungskonzept – Schriftliches Konzept mit Angaben zu Träger, Zielgruppe, Inhalten und Zielen des Angebots, Regelmäßigkeit, räumlichen Voraussetzungen, Kostenübersicht und Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
  • Qualitätssicherungskonzept – Darstellung der internen Qualitätssicherungsmaßnahmen (Teambesprechungen, Supervision, Fortbildung, Beschwerdemanagement).
  • Qualifikationsnachweise der Fachkraft – Nachweis einer geeigneten Fachkraft (z.B. staatl. anerkannte Pflegefachkraft, Sozialpädagogin, Ergotherapeutin o.Ä.) die das Angebot verantwortet oder anleitet.
  • Schulungsnachweis für Organisations-Anerkennung (120 UE) – Für Organisationsanerkennung: anerkannte Schulung mit 120 Unterrichtsstunden (10 Module) nach AföVO SH-Anforderungen. Qualifizierte Fachkräfte (Pflegefachkraft etc.) können kürzer qualifiziert werden.
  • Erweitertes Führungszeugnis – Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis (§ 30a BZRG) für alle in der Betreuung tätigen Personen. Muss spätestens alle 5 Jahre erneuert werden.
  • Nachweis Haftpflichtversicherung – Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (Betriebs- oder Vereinshaftpflicht) zum Schutz von Schäden die im Rahmen des Angebots entstehen können.
  • Satzung / Gesellschaftsvertrag / Registerauszug – Bei juristischen Personen: Satzung oder Gesellschaftsvertrag sowie aktueller Registerauszug (Vereinsregister, Handelsregister o.Ä.).

Je nach Angebot

  • Schulungsnachweis Hauswirtschaft (30 Stunden, optional) – Alternativpfad für reine Hauswirtschaftsangebote: 30 Stunden Basisqualifikation Hauswirtschaft (7 Module) statt 120 UE.

Fristen und Dauer.

  • Keine gesetzliche Antragsfrist – Anträge können jederzeit beim LAsD gestellt werden. Bearbeitungszeit beim LAsD erfragen.

Was in Schleswig-Holstein anders ist.

  • Zweistufiges System: (1) Organisationsanerkennung durch LAsD (120 UE Schulung), (2) Einzelanbieter (Senior-Assistenten, Alltagsbegleiter) werden von einer anerkannten Servicestelle in SH begleitet – ohne Servicestellen-Begleitung keine Abrechnung.
  • Schulungsumfang: 120 UE (10 Module) für Organisationsanerkennung ODER 30 Stunden Hauswirtschafts-Basisqualifikation (7 Module) für reine Hauswirtschaftsangebote.
  • Nachbarschaftshilfe: Anerkennung nach AföVO SH; Mindestqualifikation 20 UE Grundkurs. Details beim LAsD oder LASG erfragen.
  • Zertifikat der Schulung ist laut Schulungsanbietern lebenslang gültig.
  • AföVO SH gültig ab 15.09.2021 (Gesamtausgabe im Landesrecht SH) – vorherige Fassung vom 10.01.2017 aufgehoben.
  • Servicestelle SH (www.servicestelle.sh) bietet kostenlose Beratung und Begleitung für Einzelanbieter.
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Kurz beantwortet.

Wer erteilt in Schleswig-Holstein die Anerkennung nach § 45a?

Landesebene – das Landesamt für soziale Dienste (LAsD) Schleswig-Holstein ist zuständige Anerkennungsbehörde. Servicestellen in SH begleiten Einzelanbieter.

Welche Rechtsgrundlage gilt in Schleswig-Holstein?

Landesverordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI und § 45c, d SGB XI (Alltagsförderungsverordnung – AföVO SH), in Kraft seit 15.09.2021 (Nachfolger der Erstfassung vom 10.01.2017), i.V.m. § 45a SGB XI.

Wie lange gilt die Anerkennung in Schleswig-Holstein?

Anträge können jederzeit beim LAsD gestellt werden. Bearbeitungszeit beim LAsD erfragen.