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§ 45a SGB XI · SachsenDie Anerkennung nach § 45a in Sachsen – was die Behörde sehen will.
Wer in Sachsen Betreuung oder Haushaltshilfe als Angebot zur Unterstützung im Alltag über den Entlastungsbetrag abrechnen will, braucht die landesrechtliche Anerkennung. Hier steht, wer sie erteilt, welche Unterlagen dazugehören und welche Fristen gelten. Recherchiert im Mai 2026; die Quellen sind unten verlinkt.
Wer zuständig ist.
Rechtsgrundlage: Sächsische Pflegeunterstützungsverordnung (SächsPflUVO) vom 25.11.2021, in Kraft ab 23.12.2021 (aktuelle Fassung laut REVOSax), i.V.m. § 45a SGB XI. Zuständigkeit und Anerkennung nach §§ 6–9 SächsPflUVO.
Zuständigkeit: Landesebene – der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV Sachsen) ist zentrale Anerkennungs- und Förderstelle gemäß SächsPflUVO.
So finden Sie Ihre Stelle: KSV Sachsen: Telefon 0341 1266215 (allgemeine Anerkennungsfragen), 0351 5010281 oder -284 (Fachservicestelle). E-Mail: entlastung-pflege@ksv-sachsen.de. Anerkannte Angebote werden auf pflegenetz.sachsen.de (§ 11 SächsPflUVO) veröffentlicht.
Zuständige Stellen gibt es für: Dresden, Leipzig, Chemnitz, Bautzen, Erzgebirgskreis, Görlitz, Leipzig (LK), Meißen, Mittelsachsen, Nordsachsen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Vogtlandkreis und weitere.
Unterlagen für den Antrag.
10 Pflichtunterlagen. Die Liste ist typisch für Sachsen; die Behörde kann im Einzelfall mehr verlangen.
Pflicht
- Anerkennungsantrag (KSV Sachsen PDF-Vordruck) – Offizielles Antragsformular des KSV Sachsen für die Anerkennung nach §§ 6–9 SächsPflUVO. Auf der KSV-Website unter 'Unterstützungsangebote im Alltag' abrufbar. offizielles Formular
- Leistungskonzept – Schriftliches Konzept mit Angaben zu Träger, Zielgruppe, Inhalten und Zielen des Angebots, Regelmäßigkeit, räumlichen Voraussetzungen, Kostenübersicht und Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
- Qualitätssicherungskonzept – Darstellung der internen Qualitätssicherungsmaßnahmen (Teambesprechungen, Supervision, Fortbildung, Beschwerdemanagement).
- Qualifikationsnachweise der Fachkraft – Nachweis einer geeigneten Fachkraft (z.B. staatl. anerkannte Pflegefachkraft, Sozialpädagogin, Ergotherapeutin o.Ä.) die das Angebot verantwortet oder anleitet.
- Schulungsnachweis Fachkraft (mind. 40 Schulungsstunden) – Nachweis der Basisschulung der verantwortlichen Fachkraft: mindestens 40 Schulungsstunden (je 45 min). Bei beruflicher Vorqualifikation (Pflegefachkraft, Sozialpädagogin o.Ä.) kann die Anforderung entfallen.
- Nachweis der Gewerbetätigkeit / Rechtsform – Nachweis der Tätigkeit im Freistaat Sachsen, z.B. Gewerbeanmeldung, Vereinsregisterauszug oder Gesellschaftsvertrag.
- Erweitertes Führungszeugnis – Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis (§ 30a BZRG) für alle in der Betreuung tätigen Personen. Muss spätestens alle 5 Jahre erneuert werden.
- Nachweis Haftpflichtversicherung – Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (Betriebs- oder Vereinshaftpflicht) zum Schutz von Schäden die im Rahmen des Angebots entstehen können.
- Preisliste / Kostenkalkulation – Übersicht der erhobenen Entgelte bzw. Aufwandsentschädigungen je Leistungseinheit.
- Satzung / Gesellschaftsvertrag / Registerauszug – Bei juristischen Personen: Satzung oder Gesellschaftsvertrag sowie aktueller Registerauszug (Vereinsregister, Handelsregister o.Ä.).
Fristen und Dauer.
- Jährlicher Tätigkeitsbericht (bis 31. Januar) – Anbieter müssen bis 31. Januar des Folgejahres einen jährlichen Tätigkeitsbericht beim KSV Sachsen einreichen (§ 10 SächsPflUVO – Berichtspflichten).
- Förderantrag (§ 45c SGB XI) – Anträge auf Projektförderung für das kommende Jahr müssen bis 30. September des laufenden Jahres beim KSV Sachsen eingereicht werden.
Was in Sachsen anders ist.
- Anerkannte Angebote werden nach § 11 SächsPflUVO auf pflegenetz.sachsen.de öffentlich veröffentlicht.
- Drei anerkennbare Leistungsarten: (1) Betreuungsangebote (§ 45a Abs. 1 Nr. 1), (2) Entlastung Pflegender (Nr. 2), (3) Entlastung im Alltag/Haushalt (Nr. 3) – jede Kategorie hat eigene Anforderungen.
- Preisdeckelung SächsPflUVO: max. 31,25 €/Stunde für Einzelbetreuung, max. 20 €/Stunde für Gruppenbetreuung (verifiziert aus REVOSax-Recherche).
- Förderung nach § 45c SGB XI: Finanzierungsmodell 45 % Land / 50 % Pflegekassen / 5 % Kommune; max. 12.000 €/Jahr je Angebot.
- Schulungsumfang Fachkraft: mindestens 40 Schulungsstunden (je 45 min); alternativ einschlägige Berufsqualifikation.
- SächsPflUVO aktuell auf REVOSax Sachsen abrufbar (Stand Dezember 2022 / 2021-Fassung) – Änderungen bitte beim KSV Sachsen erfragen.
- Alte Anerkennungen (vor SächsPflUVO) galten bis 30.09.2023 mit Übergangsnachweis; seither gilt die neue VO vollständig.
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Kurz beantwortet.
Wer erteilt in Sachsen die Anerkennung nach § 45a?
Landesebene – der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV Sachsen) ist zentrale Anerkennungs- und Förderstelle gemäß SächsPflUVO.
Welche Rechtsgrundlage gilt in Sachsen?
Sächsische Pflegeunterstützungsverordnung (SächsPflUVO) vom 25.11.2021, in Kraft ab 23.12.2021 (aktuelle Fassung laut REVOSax), i.V.m. § 45a SGB XI. Zuständigkeit und Anerkennung nach §§ 6–9 SächsPflUVO.
Wie lange gilt die Anerkennung in Sachsen?
Anbieter müssen bis 31. Januar des Folgejahres einen jährlichen Tätigkeitsbericht beim KSV Sachsen einreichen (§ 10 SächsPflUVO – Berichtspflichten).
Quellen.
Maßgeblich ist immer die zuständige Behörde. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung; Verordnungen ändern sich – prüfen Sie die Quellen vor dem Antrag.
- KSV Sachsen – Unterstützungsangebote im Alltag
- REVOSax – SächsPflUVO (Landesrecht Sachsen)
- PflegeNetz Sachsen – Anerkannte Angebote (Veröffentlichung § 11 SächsPflUVO)
- Schulungscurriculum Sachsen (PDF – PflegeNetz Sachsen)
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